1. Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK)

    • Zweck: Der MDK erstellt Gutachten zur Prüfung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob die erbrachten medizinischen Leistungen den anerkannten Standards entsprechen. Diese Gutachten können auch im Zusammenhang mit Leistungsanträgen oder -verweigerungen der Krankenkassen stehen.
    • Funktion: Diese Gutachten sind oft für die Krankenkassen von Bedeutung, um zu entscheiden, ob sie für die Folgeschäden eines Behandlungsfehlers aufkommen müssen oder ob Leistungen gerechtfertigt sind.
    • Erstellung: Die Gutachten werden von Medizinern des MDK erstellt, die eine unabhängige Bewertung der Behandlungsdokumentation und der Umstände des Falles vornehmen. Sie beziehen sich auf medizinische Standards und Richtlinien.
    • Unabhängigkeit: MDK-Gutachten sind unabhängig und sollen objektiv die medizinische Praxis beurteilen.
    • Anwendungsbereich: Sie werden häufig im Zusammenhang mit Anfragen der Krankenkassen zur Erstattung von Kosten für Folgeschäden durch Behandlungsfehler oder zur Klärung der Notwendigkeit von Behandlungen verwendet.
    • Dauer: ca. 3 Monate ab Antragstellung


2. Gutachten der Ärztekammer (Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler)

    •  Zweck: Gutachten der Ärztekammer dienen der Untersuchung und Beurteilung von Vorwürfen über Behandlungsfehler, insbesondere im Rahmen von Disziplinarverfahren oder bei Beschwerden über die Berufsausübung von Ärzten.
    • Funktion: Diese Gutachten sind darauf ausgelegt, die Qualität und die Einhaltung der berufsrechtlichen Standards zu überwachen und sind oft entscheidend für berufsrechtliche Konsequenzen, wie etwa die Ahndung von Fehlverhalten oder die Prüfung der Zulassung zur Berufsausübung.
    • Erstellung: Diese Gutachten werden von erfahrenen Ärzten oder Experten der Ärztekammer erstellt, die über Kenntnisse in dem relevanten Fachgebiet verfügen. Die Gutachter sind in der Regel Mitglieder der Ärztekammer.
    • Berufliche Standards: Die Gutachten basieren auf den berufsrechtlichen Standards und dem ärztlichen Ethos, um festzustellen, ob ein Behandlungsfehler vorliegt.
    • Anwendungsbereich: Sie sind vor allem in Disziplinarverfahren relevant, wenn Vorwürfe über ärztliches Fehlverhalten vorliegen oder die Qualität der medizinischen Versorgung in Frage gestellt wird.
    • Dauer:  ca. 1 Jahr ab Antragstellung

3. Privatsachverständigengutachten

Ein Privatgutachten ist ein qualifizierter, urkundlich belegter Parteivortrag. Trotz seiner Natur als Parteivortrag ist das Gericht verpflichtet, sich sorgfältig mit einem Privatgutachten auseinanderzusetzen. Widersprüche zwischen gerichtlichen und privaten Gutachten müssen ebenfalls untersucht werden.

Im Regelfall bedarf es aber ohnehin eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, da dem Privatgutachten als solchem keine Beweisfunktion zukommt. Es handelt sich bei dem Privatgutachten gerade nicht um ein Beweismittel im Sinne der ZPO.

4. Gerichtliches Sachverständigengutachten

In Arzthaftungsprozessen sind die Gerichte auf die Expertise von Ärzten als medizinische Sachverständige angewiesen. Es soll festgestellt werden, ob ein Behandlungsfehler vorliegt und ob dieser für die geltend gemachten Schäden verantwortlich ist. Das ärztliche Gutachten bildet die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung. Der Sachverständige agiert auf Ernennung des Gerichts.  Eine Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen, wie der Befangenheit, möglich. Er soll zu konkreten Fragen des Gerichts unabhängig Stellung nehmen. Unter die medizinischen Fragen fallen z. B. Fragen zu Behandlungsfehlern, Diagnosen, Behandlungen, Medikamenten, Therapien und Fragen zum Gesundheitszustand, Vorerkrankungen und Prognosen eines Patienten. Der medizinische Sachverständige hat vor allem die Aufgabe, dem Gericht medizinische Sachverhalte verständlich zu machen. Das Gericht muss sich aber im Ergebnis eine eigene Meinung bilden und ist nicht zwingend an das Ergebnis des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen gebunden. Allerdings „steht und fällt“ das Urteil oft mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens.

Dauer: ca. 9 Monate


Fazit

Insgesamt kann gesagt werden, dass die ersten beiden Gutachten unterschiedliche Funktionen im Kontext von Behandlungsfehlern (in der Regel im außergerichtlichen Bereich) erfüllen: MDK-Gutachten sind i. d. R. auf die Kostenträger und die Bewertung der medizinischen Notwendigkeit ausgerichtet, während die Gutachten der Ärztekammer auf die Einhaltung berufsrechtlicher Standards und die Qualitätssicherung im ärztlichen Handeln abzielen. Beide sind für Sie gebührenfrei und je nach Ergebnis, erste Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers.

Das Privatgutachten kann oft im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich hilfreich sein. Ihm kommt im Gerichtsprozess aber nicht die Bedeutung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu. Es wird vielmehr nur als Parteivortrag und nicht als Beweismittel gewertet.

Das medizinische Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen bewertet das Vorliegen von Behandlungsfehlern und deren Folgen und stellt das Ergebnis für medizinische Laien verständlich dar, sodass es in die Entscheidungsfindung des Gerichts mit einfließen kann.