Immer mehr Menschen wollen langfristig etwas für die Umwelt und ihr Budget tun. Sie entscheiden sich für eine Photovoltaikanlage, um aus Sonnenenergie ihren eigenen Strom zu produzieren. Oft wird zusätzlich ein Batteriespeicher für den überflüssigen Strom erworben.

Solche Anlagen bieten viele Möglichkeiten für Mängel und Beschädigungen. Käufer können dann Nachbesserung verlangen und ggf. vom Vertrag zurücktreten.

Mängel und Schäden umgehend reklamieren

Technische Probleme an den Anlagen oder wirtschaftliche Schwierigkeiten der beauftragten Unternehmen sind keine Seltenheit. Daraus entwickelt sich häufig großer Zeitdruck, der in Kombination mit fehlendem Fachpersonal zu unsachgemäßen Arbeiten führt. Ein Beispiel: Kaum hat die Anlage auf dem Dach den ersten Regenschauer erlebt, tritt Wasser ins Gebäude ein. Ursächlich können Löcher im Dach und fehlende Ziegel durch die Montage oder die mangelnde Tragfähigkeit der Dachkonstruktion sein. Auch Funktionsstörungen des neuen Batteriespeichers gehören längst zum Mängelalltag vieler Eigentümer.

Gehen Sie dann am besten so vor:

  • Qualifizierung prüfen: Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Mitarbeiter der beauftragten Firma nicht qualifiziert sind, brechen Sie die Montage ab. Das ist beispielsweise dann ratsam, wenn Sie um Ihre Mithilfe oder um fehlendes Werkzeug gebeten werden.
  • Schäden beanstanden: Tolerieren Sie keine Beschädigungen an den gelieferten Komponenten. Nehmen Sie Ihre Gewährleistungsrechte gegenüber dem Anbieter wahr. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwischen zwei und fünf Jahren.
  • Abnahme verweigern: Mängel bei der Montage sollten Sie ebenfalls sofort beanstanden. Fallen Ihnen heruntergefallene Dachziegel auf oder stellen sich bereits bei der Inbetriebnahme Wasserschäden ein, nehmen Sie die Anlage nicht ab. Reklamieren Sie und fordern Sie die Mängelbeseitigung.
  • Nachbesserungsfrist setzen: Konnten die Probleme nicht sofort behoben werden, fordern Sie das Unternehmen schriftlich zur Nachbesserung auf. Setzen Sie dafür eine angemessene Frist und nehmen Sie die Anlage erst im einwandfreien Zustand ab.
  • Expertise nutzen: Lassen Sie sich anwaltlich beraten. Handelt es sich um umfangreiche oder kostenintensive Schäden, kann der Einsatz eines Sachverständigen hilfreich sein.

Beschädigungen in Wort und Bild dokumentieren

Vergessen Sie nicht, alle Mängel und Beschädigungen umfassend per Foto oder Video zu dokumentieren. Andernfalls kann der Installateur später einwenden, die Probleme seien nicht bei der Montage entstanden. Falls keine sofortige Beseitigung möglich ist, lassen Sie die Mängel in einem Mängelprotokoll bestätigen.

Käufer haben (nicht immer) Anspruch auf Rückzahlung und Schadensersatz

Beispiel: LG Konstanz verurteilt Anbieterin zur Rückzahlung

Unser Mandant hatte einen Vertrag über eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wall-Box abgeschlossen. Nach Inbetriebnahme wurde die Ladefähigkeit des Batteriespeichers aus Sicherheitsgründen per Fernwartung auf 70 % gedrosselt. Diese Reduzierung erfolgte unbefristet, da der Hersteller noch keine Lösung für ein technisches Problem hatte.

Das Gericht entschied, dass die dauerhafte Reduzierung der Speicherkapazität einen Mangel darstellt. Auch wenn der Hersteller eine Nachbesserung in Aussicht gestellt hatte, sei es dem Käufer nicht zuzumuten, noch länger darauf zu warten. Der Mangel rechtfertige den teilweisen Rücktritt vom Kaufvertrag gegen Nutzungsentschädigung und Rückgabe des Batteriespeichers.

Beispiel: OLG München lehnt Klage auf Schadensersatz ab

Der Kläger hatte nach einem positiven Prüfbericht zur Standsicherheit eine Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher geordert. Nach der Installation bemerkte er Schäden an der Dachkonstruktion. Es zeigten sich umfangreiche Risse in den Dachbalken, woraufhin er Schadensersatz forderte.

Das Landgericht München II wies die Klage ab und vermutete eine Mitschuld des Klägers. Dieser habe die Photovoltaikanlage trotz Warnung eines Prüfstatikers montieren lassen, dass eine Verstärkung der Dachkonstruktion erforderlich sei.

Der Kläger ging in Berufung, die vom OLG München zurückgewiesen wurde. Die Richter betonten, dass der Käufer eine Mitverantwortung für die Überprüfung der Tragfähigkeit habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Dachkonstruktion für das Vorhaben ungeeignet war. Zudem verwies das Gericht auf die Verjährung, da Schadensersatzansprüche binnen zwei Jahren ab Ablieferung des Werks verjähren (Az.: 28 U 883/13 Bau).

Lassen Sie sich von Experten unterstützen

Solche Urteile zeigen, dass die Gerichte von Käufern ein gewisses Maß an Mitverantwortung erwarten. Wer eine Photovoltaikanlage auf seinem Dach arbeiten lassen will, tut gut daran, sich umfassend zu informieren. Treten Lieferverzögerungen, Mängel und Schäden auf, sollten Sie sich rechtzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Unsere Experten der Kanzlei GHENDLER RUVINSKIJ setzen Ihr Recht durch.