Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. März 2024 im Fall IX ZR 12/22 entschieden, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht berechtigt ist, eigenständig Verfügungen über das Vermögen des Schuldners vorzunehmen, sofern keine ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung vorliegt. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der vorläufige Verwalter Zahlungen geleistet, um den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortzuführen, obwohl unklar war, ob dieser überhaupt noch aktiv war. Der BGH stellte fest, dass solche eigenmächtigen masseschmälernde Handlungen ohne klare gerichtliche Anordnung unzulässig sind und der vorläufige Verwalter damit seine Pflichten verletzt hat.

Bedeutung für die Insolvenzpraxis:

Klarstellung der Befugnisse: Vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dürfen nur mit ausdrücklicher gerichtlicher Ermächtigung eigenständige Verfügungen treffen. Ohne eine solche Ermächtigung sind sie auf die Überwachung und Zustimmung zu Handlungen des Schuldners beschränkt.

Vorsicht bei Betriebsfortführungen: Eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren ist nur zulässig, wenn der Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch aktiv ist. Ist dies unklar oder der Betrieb bereits eingestellt, dürfen keine eigenmächtigen Maßnahmen zur Fortführung ergriffen werden.

Haftungsrisiken: Vorläufige Verwalter müssen sorgfältig prüfen, ob sie für bestimmte Handlungen eine gerichtliche Ermächtigung benötigen. Eigenmächtige Verfügungen ohne entsprechende Befugnis können zu Haftungsansprüchen führen.

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für vorläufige Insolvenzverwalter, ihre Befugnisse genau zu kennen und im Zweifel gerichtliche Anweisungen einzuholen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Für Gläubiger bedeutet dies, dass Sie vor riskantem und schadhaften eigenmächtigen Verhalten eines vorl. Insolvenzverwalters effektiv geschützt sind.

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