Das mobile Arbeiten bzw. das Homeoffice ist spätestens seit der Corona-Pandemie Teil des betrieblichen Alltags. Der Gesetzgeber hat darauf reagiert, indem er eine Gleichstellung der Tätigkeit im Haushalt mit einer Einfügung des Satzes 3 in § 8 Abs. 1 SGB VII vorgenommen hat:
„Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.“