Soll ein Betriebsrat neu gegründet werden, dann muss dies vorbereitet und zu einer Betriebsversammlung eingeladen werden, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden kann. Die Initiatoren, die zu einer solchen Betriebsversammlung, mit dem Ziel der Betriebsratswahl, einladen sind durch § 15 Abs. 3 a S. 1 KSchG durch einen besonderen Kündigungsschutz geschützt.