Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.01.2025 (Az. 33 O 525/24) für klare Verhältnisse gesorgt: Schokoladenprodukte, die weder in Dubai hergestellt werden noch einen geographischen Bezug zu Dubai aufweisen, dürfen nicht als „Dubai Schokolade“ oder ähnlich bezeichnet werden. Was hinter dieser Entscheidung steckt und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Hintergrund: Streit um irreführende Herkunftsangaben

Die Antragstellerin, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, vertreibt Schokoladenprodukte unter der Marke „made in Dubai“. Sie sah ihre Wettbewerbsrechte verletzt, als die Antragsgegnerin Produkte in ihrem Onlineshop unter der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ anbot, die tatsächlich nicht in Dubai hergestellt wurden. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Nutzung irreführender Herkunftsangaben.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Gericht gab der Antragstellerin Recht und untersagte der Antragsgegnerin vorläufig, Schokoladenprodukte mit den Bezeichnungen „Dubai Schokolade“, „The Taste of Dubai“ oder „mit einem Hauch von Dubai“ zu kennzeichnen, zu vertreiben oder zu bewerben, sofern diese keinen Bezug zu Dubai aufweisen. Die Entscheidung stützt sich auf § 127 Abs. 1 MarkenG, der die Nutzung irreführender geographischer Herkunftsangaben verbietet.

Irreführung über die Herkunft der Produkte

Das Gericht stellte klar, dass die Verwendung der genannten Bezeichnungen eine erhebliche Gefahr der Irreführung birgt. Verbraucher würden aufgrund der Kennzeichnung „Dubai Schokolade“ annehmen, dass die Produkte in Dubai hergestellt wurden. Dies werde durch die englischsprachige Aufmachung und die mehrsprachige Verpackung verstärkt. Die Hinweise auf den tatsächlichen Produktionsstandort in der Türkei auf der Rückseite seien nicht ausreichend, um diesen Irrtum auszuräumen.

Rechtliche Grundlage: Geographische Herkunftsangaben nach § 127 MarkenG

Nach § 127 Abs. 1 MarkenG dürfen geographische Herkunftsangaben nur verwendet werden, wenn sie den tatsächlichen Ursprungsort der Produkte korrekt wiedergeben. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine falsche Vorstellung über die Herkunft der Produkte entsteht. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzungen als erfüllt an.

Vorläufigkeit der Entscheidung

Da die Entscheidung im Wege einer einstweiligen Verfügung ergangen ist, handelt es sich lediglich um eine vorläufige Regelung. Die Antragsgegnerin kann gegen den Beschluss Widerspruch einlegen, woraufhin eine mündliche Verhandlung erfolgen würde. In dieser würde das Gericht entscheiden, ob die Verfügung aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt, wie sensibel Gerichte mit irreführenden Herkunftsangaben umgehen. Unternehmer sollten sicherstellen, dass ihre Produkte korrekt gekennzeichnet sind und keine falschen Vorstellungen bei den Verbrauchern hervorrufen. Verstöße können nicht nur wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben, sondern auch das Vertrauen der Kunden nachhaltig beeinträchtigen.

Fazit

Das Landgericht Köln hat mit seinem Beschluss ein klares Signal gegen irreführende Werbung gesetzt. Hersteller und Händler sollten die rechtlichen Vorgaben zu geographischen Herkunftsangaben strikt beachten, um Streitigkeiten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer transparenten und korrekten Produktkennzeichnung für den Wettbewerb und den Verbraucherschutz.

Möchten Sie mehr über die rechtlichen Anforderungen an Herkunftsangaben erfahren oder haben Sie Fragen zur Einhaltung des Markenrechts? Fachanwalt Lars Rieck und unsere Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung.