Mit Urteil vom 06.03.2025 (Az. 1 ORs 8/25) hat das Oberlandesgericht Braunschweig ein Freispruch-Urteil des Amtsgerichts Northeim aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Streitpunkt war ein Aufkleber mit dem Wort „Ossi“, auf dem die Buchstaben „ss“ in einer Weise gestaltet waren, die an die Runen der nationalsozialistischen Schutzstaffel (SS) erinnern.

Die Staatsanwaltschaft sah darin ein verbotenes Kennzeichen gemäß § 86a StGB. Der Angeklagte hingegen erklärte, die Gestaltung sei von der amerikanischen Rockband „Kiss“ inspiriert gewesen, deren Logo ebenfalls zwei stilisierte Blitze enthält. Eine politische Aussage sei nicht beabsichtigt gewesen.

Das Amtsgericht sprach den Mann frei, da sich kein vorsätzliches Verwenden eines verfassungswidrigen Zeichens nachweisen ließ. Das OLG hob das Urteil jedoch auf: Die schriftlichen Urteilsgründe seien unzureichend. Insbesondere fehle eine genaue Beschreibung oder Abbildung des Aufklebers, sodass eine revisionsgerichtliche Überprüfung unmöglich sei. Auch die gestalterische Nähe zu den „Kiss“-Symbolen sei nicht näher geprüft worden. Gerade bei Symbolen, die doppeldeutig erscheinen, komme dem äußeren Erscheinungsbild und dem Kontext maßgebliche Bedeutung zu – auch für die Frage, ob ein strafbarer Bedeutungswille vorliegt.

Einzelfallentscheidungen mit besonderer Tragweite

Die Entscheidung macht deutlich: Die Grenzen zwischen künstlerischer Gestaltung, popkultureller Referenz und strafbarer Symbolverwendung verlaufen mitunter fließend. Für eine Verurteilung nach § 86a StGB genügt nicht die bloße Ähnlichkeit zu NS-Symbolen – erforderlich ist stets auch ein bewusster Wille zur Verherrlichung oder Billigung nationalsozialistischen Gedankenguts.

Strafverteidigung in solchen Konstellationen erfordert ein tiefes Verständnis für Symbolik, Kontext und subjektive Tatseite – und vor allem eine sorgfältige Aufarbeitung des Sachverhalts.

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Maximilian Scholze

Rechtsanwalt