Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts des Arbeitnehmers ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Interessen der Beteiligten dies rechtfertigen.
Eigenmächtiger Urlaubsantritt als außerordentlicher Kündigungsgrund
Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaub fristgerecht eingereicht. Dieser wurde im Dienstplan auch vermerkt. Trotzdem wurde der Arbeitnehmer gekündigt, als er seinen Urlaub dann auch antrat. Der Arbeitgeber erklärte, dass der Urlaub nicht ausdrücklich genehmigt worden sei. Deshalb sei der Arbeitnehmer auch nicht berechtigt gewesen, seinen Urlaub anzutreten. Die Eintragung im Dienstplan sei keine Zusage gewesen, sondern lediglich zur Übersicht vorgenommen worden.
Urteil: Kündigung war nicht rechtmäßig
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln sahen das anders. Sie entschieden, dass die Kündigung des Mitarbeiters nicht wirksam war.
Deshalb war das Unternehmen verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Zwar sei ein eigenmächtiger Urlaubsantritt grundsätzlich ein außerordentlicher Kündigungsgrund. Allerdings müsse zusätzlich eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Nur wenn die Interessen des Arbeitgebers überwiegen, könne eine Kündigung gerechtfertigt sein.
Urlaubswünsche haben Vorrang
Der Arbeitgeber konnte im vorliegenden Fall nicht beweisen, dass seine Interessen überwiegen. Das Gericht konnte nicht einmal feststellen, dass tatsächlich ein eigenmächtiger Urlaubsantritt vorlag. Denn der Urlaubsantrag wurde von dem stellvertretenen Einrichtungsleiter unterzeichnet. Daher durfte der Arbeitnehmer auch auf diese Zusage vertrauen. Die Kündigung war deshalb unwirksam.
Fazit
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist nachvollziehbar und richtig. In dem vorliegenden Fall durfte der Arbeitnehmer nach der Unterschrift des stellvertretenen Einrichtungsleiters und der Eintragung im Dienstplan darauf vertrauen, dass sein Urlaub genehmigt wurde.
Gleichwohl hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden, dass ein eigenmächtiger Urlaubsantritt kein außerordentlicher Kündigungsgrund ist. Im Gegenteil: Soweit der Arbeitnehmer ohne verbindliche Zusage, seinen Urlaub antritt, muss er auch nach dieser Entscheidung mit einer fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.
Urteil des LArbG Köln vom 28.06.2013 (AZ: 4 Sa 8/13)