Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Kindesunterhalt an den betreuenden Elternteil zu zahlen hat. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig, besteht in der Regel ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Inzwischen sind wir in vielen Fällen weit von dem bisherigen Residenzmodell entfernt, wonach ein Elternteil Umgang jedes zweite Wochenende und in den Ferien hat. Häufiger ist es so, dass die Eltern ein paritätisches Wechselmodell oder einen deutlich erweiterten Umgang praktizieren. Im zugrunde liegenden Fall lebte das Kind 14-tägig von Mittwochnachmittag bis Montagfrüh bei seinem Vater, der nicht in der Lage war, Unterhalt zu zahlen.
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Kindesunterhalt aktuell: Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bei Mitbetreuung des Kindes
2024/01/10

Thomas Börger
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