Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs haftet nicht nur der Fahrer wegen eines Fehlverhaltens. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht in § 7 StVG eine sogenannte „Halterhaftung“ vor. Im Gegensatz zu den sonstigen Haftungsvorschriften handelt es sich bei der Halterhaftung um eine reine Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden.