Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs haftet nicht nur der Fahrer wegen eines Fehlverhaltens. Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht in § 7 StVG eine sogenannte „Halterhaftung“ vor. Im Gegensatz zu den sonstigen Haftungsvorschriften handelt es sich bei der Halterhaftung um eine reine Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden.
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Kontaminierte Weintrauben – Wie weit reicht die Haftung des Kfz-Halters?
2024/10/16

Andreas Holzer
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