Dem Vermieter steht das Recht zur ordentlichen Kündigung zu, sofern der Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert und die Ursache hierfür das Bestehen des Mietverhältnisses ist. Als Folge der Hinderung muss der Vermieter erhebliche Nachteile erleiden. 

Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist ausreichend zu begründen, sodass die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben sind. 

Das Ausmaß der zu erleidenden Nachteile soll sich bereits aus dem Kündigungsschreiben ergeben (LG Stuttgart, Urteil vom 10.12.1992- 6 S 269/92). 

Eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Dachau, Urteil vom 10.05.2024, Az.: 4 C 240/22 befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen einer Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Leitsätze sind wie folgt zu zitieren:

2. Bei der Ermittlung eines erheblichen Nachteils des Vermieters (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ist von den objektiven Gegebenheiten auszugehen und bei einer beabsichtigten Veräußerung zu prüfen, wie hoch prozentual der Mindererlös des Vermieters in vermietetem Zustand ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

3. Ein Mindererlös von 26,77% bei der Veräußerung einer Immobilie infolge ihrer Vermietung kann einen erheblichen Nachteil bilden, der den Vermieter an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung hindert, und ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses begründen (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

4. Dies gilt regelmäßig unabhängig von den Vermögensverhältnisse des Vermieters, da der Nachteil – bezogen auf das konkrete Objekt – für den vermögenden Vermieter nicht geringer ist, als für den wirtschaftlich schwächeren Vermieter. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)


Sollten Sie als Vermieter:in beabsichtigen, eine Verwertungskündigung auszusprechen oder möchten Sie als Mieter:in rechtlich geprüft haben, welche Möglichkeiten bestehen, hiergegen vorzugehen, wenden Sie sich jederzeit an mich.