In der aktuellen Situation des Lockdowns kommt es vermehrt zu betriebsbdeingten Kündigungen.
Oft wird als Grund die Corona-Pandemie genannt.
So nachvollziehbar dies im ersten Augenblick erscheinen mag; so stellt sich trotzdem die Frage, ob eine solche Pauschalisierung eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen kann.
Es bedarf einer detaillierten Darlegung der Auftrags- und Personalplanung seitens des Arbeitgebers, anhand derer sich erkennen lässt, dass es sich um einen dauerhaften Auftragsrückgang handelt. Ein kurzfristiger Auftragsrückgang hingegen vermag eine betriebsbedingte Kündigung nicht zu rechtfertigten.
Indiz dafür, dass es sich um einen kurzfristigen Auftragsrückgang handelt, ist die Anmeldung von Kurzarbeit, so das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 05.11.2020, Az. 38 Ca 4569/20).
Damit ist festzuhalten, dass ein Rückgriff auf „Corona“ grundsätzlich nicht ausreichend ist, um die Kündigung zu rechtfertigen.
Unzureichend ist ebenfalls Der Verweis auf den Rückgang der Umsätze. In weiteren Urteilen des Arbeitsgerichts Berlin wurde entschieden, dass eine Erklärung, man habe nicht anders als mit einer Kündigung auf den starken Umsatzrückgang reagieren können, keine ausreichende Rechtfertigung im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung darstelle (Urteile vom 25.08.2020, Az. 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20).
Viele Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer werden mit einer solchen Situation innerhalb der letzten Monate konfrontiert gewesen sein. Wichtig ist, bei Ausspruch oder auch Erhalt einer Kündigung einen fachkundigen Anwalt zu Rate zu ziehen, um seinem Recht nachzugehen.
So steht Ihnen
Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hans-Christian Freier
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