Wenn ein Mangel in der Mietwohnung festgestellt wird, ist der Mieter verpflichtet diesen unverzüglich beim Vermieter anzuzeigen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich entsprechende Mängel stets schriftlich anzuzeigen und dem Vermieter eine Frist zur Beseitigung dergleichen zu setzen.
Nach § 536 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist der Mieter bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, von der Entrichtung der Miete befreit bzw. nur zur Entrichtung einer angemessen herabgesetzten Miete verpflichtet. Die Minderung tritt daher kraft Gesetztes ein.
Jedoch sollte die Miete in voller Höhe, aber unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt werden. So wird der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete abgesichert und der Mieter läuft nicht Gefahr in Zahlungsverzug zu geraten.
Die Zahlung unter Vorbehalt ist gegenüber dem Vermieter ausdrücklich anzuzeigen. Zudem kann im Verwendungszweck des Überweisungsauftrages „unter Vorbehalt“ angegeben werden.
Maßgeblich für die Minderung ist stets die Warmmiete (Bruttomiete).
Tritt in mehreren Räumen Schimmelbefall größeren Ausmaßes ein, ist beispielsweise eine Mietminderung von 25 % durchaus angemessen (LG Hbg. 17.09.2009, Az. 307 S 39/09).
Für jeden weiteren Monat, in dem die Mängel weiterbestehen, kommt die Geltendmachung entsprechender Rückforderungsansprüche bzw. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in Betracht, §§ 387ff., 320, 536 I, 556b BGB.
Daneben kann dem Mieter nach § 536 a BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen, sofern der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug gerät.
Möchten Sie rechtlich geprüft haben, ob ein Mietmangel zur Minderung der Miete berechtigt, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung kann geklärt werden, ob die Zuhilfenahme anwaltlicher Hilfe ratsam ist.