Sie sind beschuldigt, einen Betrug mittels manipuliertem Tacho / Kilometerstand z.B. beim Autoverkauf begangen zu haben? Dann ist der nachfolgende Rechtstipp von Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk (Kreis Coesfeld) für Sie von Interesse.  

Bei einem Fahrzeug trägt der Kilometerstand maßgeblich zur Ermittlung des Wertes des Fahrzeuges bei. Fahrzeuge mit geringeren Laufleistungen sind vereinfacht gesagt mehr Geld wert. Folge daraus ist, dass Händler oder private Verkäufer der Versuchung unzerliegen, den Kilometerstand des Fahrzeuges zu verringern, um einen höheren Kaufpreis verlangen zu können. Ob dies strafbar ist und welche Folgen Sie erwartet, wird im Folgenden erläutert.


Strafbarkeit des Verkaufes eines Kfz mit manipulierten Kilometerstand

Sollte ein Händler/Privater ein Kfz mit einem manipulierten Wegstreckenzähler in der Absicht veräußern, durch die Täuschung über die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges einen höheren Kaufpreis zu erzielen, dann ist dies als Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB strafbar. Bestraft wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe. Sollte sich die Person aus der wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen wollen, dann liegt gegebenenfalls ein gewerbsmäßiger Betrug gemäß  § 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB vor. Letzterer wird mit Freiheitsstrafe von mindestes sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 

Achtung: Bei Händlern steht der Vorwurf des gewerbsmäßigen Betrugs schnell im Raum. Aber auch eine Privatperson kann ab dem ersten verkauften Auto unter den Verdacht des gewerbsmäßigen Betrugs geraten.  

Sollte die Tachomanipulation durch eine andere Person vorgenommen worden sein, dann könnte sich dieser andere der Beihilfe zum Betrug strafbar machen gem. § 263 Abs. 1, 27 StGB. 

Achtung, Bande! Sollten mindestens drei Personen beteiligt sein, dann kann dies sogar zu einer Strafbarkeit als Bande führen und bei einer wiederholten Begehung steht der Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetruges gem. § 263 Abs. 1, 5 StGB im Raum, welcher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht.

Damit es zu einer vollendeten Betrugsstrafbarkeit kommt, muss das manipulierte Fahrzeug einem Kunden verkauft werden. 

Achtung, der Versuch ist strafbar: Das Anbieten des Autos an einen konkreten Kunden stellt jedoch schon den Versuch eines Betruges dar gem. § 263 Abs. 1, 2 StGB. 

Sollte das Fahrzeug hingegen nur online über eine Plattform angeboten worden sein (z.B. Ebay Kleinanzeigen, mobile.de, AutoScout24, ...), dann stellt dies noch kein Angebot an einen konkreten Kunden dar, sodass die Versuchsstrafbarkeit noch nicht vorliegt.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier erste (auch zivilrechtlich geprägte) Ansatzpunkte zur Verteidigung finden. In der Praxis muss zunächst einmal die Manipulation des Tachos nachgewiesen werden. Zudem muss der Verkäufer um die Manipulation wissen, ansonsten handelt er ohne Vorsatz und folglich straflos. Diese Tatbestandsvoraussetzungen muss das Gericht nachweisen. Ein versierter Fachanwalt kann dies in dem Verfahren in Frage stellen und Indizien dafür liefern, dass gegebenenfalls ihr Vorsatz nicht vorlag. 

Schließlich liegt nur ein Betrug vor, wenn dem Opfer tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Folglich muss in einem Verfahren durch einen Sachverständigen ermittelt werden, welchen Wert das Kraftfahrzeug tatsächlich hat. Es geschieht in der Praxis nicht selten, dass solche Ermittlungen erst allein auf Eingriff der Verteidigung durchgeführt werden. Ihr Rechtsbeistand in Strafsachen wird zudem bereits vorliegende Gutachten eines Sachverständigen überprüfen und unter Umständen ein Gegengutachten anfordern. 

Sie sehen: In einem Verfahren bieten sich viele Anknüpfungspunkte für die Verteidigung, sodass es unerlässlich ist einen erfahrenen und engagierten Verteidiger an Ihrer Seite zu haben, der das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt.


Strafbarkeit der Tachomanipulation

Die Manipulation des Tachos ist gemäß § 22b StVG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe sanktioniert. Diese Strafbarkeit erlangt nur Bedeutung sollte keine Beteiligung am Verkauf des manipulierten Kfz vorliegen. Ansonsten tritt die Strafbarkeit wegen Tachomanipulation gemäß § 22b StVG als mitbestrafte Vortat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den viel schwerwiegenderen Betrug zurück.

Nach § 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG ist es strafbar, die Messung eines Wegstreckenzählers durch eine Einwirkung auf das Gerät oder den Messvorgang zu verfälschen. Die Herstellung oder das Beschaffen von Computerprogrammen, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, ist ebenfalls strafbar gem. § 22b Abs. 1 Nr. 3 StVG. Sollte eine Person die Manipulation gem. § 22b StVG in Auftrag gegeben haben, dann kommt eine Strafbarkeit wegen Anstiftung in Betracht.

Ausgeführt wird diese Manipulation, indem ein Manipulationsgerät mit der entsprechenden Software für den jeweiligen Fahrzeugtyp an das Fahrzeug angeschlossen wird. Durch die Software wird dann nachträglich der Wegstreckenzähler runtergesetzt. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 22b StVG.

Die Manipulation eines Tachos ist folglich gem. § 22b StVG strafbar. Sollten Sie das manipulierte Fahrzeug an einen Kunden verkaufen, dann liegt sogar ein Betrug gem. § 263 StGB vor. 


Strafverteidigung ab der ersten polizeilichen Anhörung! 

Der Betrug im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen ist ein schwerwiegender Vorwurf, der auch berufliche Konsequenzen haben kann. Unabhängig von dem eigenen Ruf, welche durch solche Vorwürfe geschmälert wird, kann sogar ein (vorübergehendes) Berufsverbot gem. § 70 Abs. 1 StGB im Raum stehen. Für Gewerbetreibende droht außerhalb des Strafverfahrens zudem die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO. Schließlich stehen Schadenersatzansprüche des mutmaßlich Geschädigten im Raum - diese würde sogar die Staatsanwaltschaft für den vermeintlich Betrogenen im Wegen der Einziehung von Taterträgen vollstrecken.  

Folglich sollte man bei so einem Vorwurf frühzeitig einen versierten Anwalt in Strafsachen beauftragen. Ihr Rechtsbeistand wird:

  • so schnell es geht die Akteneinsicht verlangen.
  • die Aktenlage mit Ihnen besprechen.
  • die für Ihren Fall sinnvollste Verteidigungsstrategie mit Ihnen erarbeiten.
  • Verteidigungsargumente so früh es geht für Sie vortragen. 
  • schon im Ermittlungsverfahren auf die Einstellung des Verfahrens hinarbeiten. 

Sie sollten im Falle polizeilicher Anhörung oder gar Haudurchsuchung keinesfalls Aussagen gegenüber der Polizei tätigen. Schweigen Sie und lassen Sie ihren Verteidiger den Rest regeln! Jede Aussage gegenüber der Polizei kann Ihnen negativ ausgelegt werden und Ihnen später zur Last fallen. Aber selbst wenn Sie schon ausgesagt haben und nun vielleicht schon eine Anklage vorliegt: Schweigen und spätestens jetzt für Ihre Interessenvertretung durch einen Anwalt sorgen.  

Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk hat als Coesfelder Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht bundesweit Erfahrung in der Verteidigung von Betrugsvorwürfen.  Wenden Sie sich vertrauensvoll an ihn und er berät Sie umfassend und erläutert Ihnen wie das weitere Vorgehen abläuft.  

[Hinweis: RA Urbanzyk vertritt und berät keine mutmaßlich Geschädigten von Betrugstaten. Eine Mandatierung kann allein in Strafsachen durch Beschuldigte / Angeklagte erfolgen.]