Inkassoschreiben – Diese Mindestangaben sind gesetzlich vorgeschrieben

Viele Verbraucher erhalten irgendwann ein Inkassoschreiben – oft verbunden mit Unsicherheit, ob die Forderung berechtigt ist und ob man wirklich zahlen muss. Doch längst nicht jede Zahlungsaufforderung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Seit der Einführung des § 13a des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) müssen Inkassodienstleister gegenüber Privatpersonen bestimmte Mindestangaben machen. Ein Inkassoschreiben, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist unter Umständen rechtlich angreifbar.

Welche Informationen muss ein Inkassoschreiben enthalten?

Inkassodienstleister dürfen eine Forderung nur dann gegenüber einer Privatperson geltend machen, wenn sie klar und verständlich – und zwar in Textform – bestimmte Informationen offenlegen:

  1. Wer fordert?
    Der Name bzw. die Firma des Auftraggebers muss genannt werden, ebenso seine Anschrift – es sei denn, es bestehen besondere Schutzinteressen.

  2. Warum wird gefordert?
    Der Forderungsgrund muss genau beschrieben sein. Bei Verträgen ist der Vertragsgegenstand und das Datum des Vertragsschlusses anzugeben. Bei unerlaubten Handlungen (z. B. Sachbeschädigung) müssen Art und Datum der Handlung genannt werden.

  3. Zinsen – nur mit Rechnung:
    Werden Zinsen verlangt, muss dargelegt werden, wie sie berechnet wurden – inklusive Zinssatz, Zeitraum und Ausgangsbetrag.

  4. Achtung bei erhöhtem Zinssatz:
    Liegt der Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz, muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden – inklusive Begründung, warum dieser höhere Satz verlangt wird.

  5. Inkassokosten – nicht pauschal zulässig:
    Diese müssen einzeln aufgeschlüsselt und begründet werden – mit Angabe der Art, Höhe und des Entstehungsgrunds.

  6. Umsatzsteuer – nur wenn nötig:
    Werden Inkassokosten inklusive Umsatzsteuer verlangt, muss erklärt werden, dass der Auftraggeber die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

  7. Adresse recherchiert? Das muss angegeben werden:
    Wurde die Adresse des Verbrauchers nicht vom Gläubiger selbst mitgeteilt, sondern z. B. durch ein Adressdienstleister ermittelt, ist ein Hinweis darauf Pflicht – inklusive Information, wie Fehler gemeldet werden können.

  8. Wer kontrolliert das Inkasso?
    Das Schreiben muss auch die zuständige Aufsichtsbehörde nennen – mit Anschrift und elektronischer Erreichbarkeit.

Was tun, wenn Angaben fehlen?

Wenn ein Inkassoschreiben nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen enthält, sollten Sie es kritisch hinterfragen. Unvollständige oder intransparente Schreiben sind nicht nur unseriös, sondern können auch ein Hinweis auf unberechtigte oder überhöhte Forderungen sein.

Zahlen Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie, ob die Angaben vollständig und nachvollziehbar sind. Gerade bei überhöhten Inkassokosten oder zweifelhaften Zinsforderungen lohnt sich der Gang zum Anwalt. In vielen Fällen lassen sich unzulässige Forderungen ganz oder teilweise abwehren.

Fazit:
Ein korrektes Inkassoschreiben muss transparent, nachvollziehbar und gesetzeskonform sein. Fehlen wichtige Informationen, ist Vorsicht geboten. Verbraucher haben Rechte – und sollten sie auch nutzen.