Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2021 – 23 Sa 1629/20

Kann es eine Kündigung rechtfertigen, wenn ein Mitarbeiter Gegenstände seines Arbeitgebers an sich nimmt und weiterverkauft, die der Arbeitgeber ohnehin entsorgen wollte?

Der Fall

Der Kläger war als sogenannter „Field Engineer“ bei der Beklagten beschäftigt. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte unter anderem, die Festplatten aus den zur Entsorgung vorgesehenen IT-Geräten der Beklagten auszubauen und die Geräte anschließend bei der Firma B zu entsorgen. Da die Festplatten regelmäßig geheimhaltungsbedürftige Daten enthielten, wurde diese separat einem Spezialunternehmen zur Vernichtung zu übergeben. Der Kläger nutzte die Wartezeit bei der Firma B jedoch auch, um zwei Netzteile sowie ein DVD-Laufwerk/Brenner aus den zur Entsorgung bestimmten Geräten auszubauen und bot diese sodann in seinem Onlineshop für insgesamt € 40,00 zum Kauf an. Als die Beklagte hiervon erfuhr, kündigte sie dem Kläger fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Der Kläger erhob eine Kündigungsschutzklage. Er trug vor, es sei gängige Praxis bei der Beklagten, dass ausgemusterte Hardware-Komponenten nicht vollständig verschrottet, sondern privat verwertet würden. Zur Entnahme der drei Hardware-Komponenten und zu deren privatem Verkauf sei er im Übrigen berechtigt gewesen, da das beklagte Land mit der Freigabe der Hardware zur Entsorgung das Eigentum daran aufgegeben habe. Insoweit habe der Kläger die Hardware als herrenlose Gegenstände als neuer Eigentümer an sich genommen und habe entsprechend damit verfahren können. Für das beklagte Land hätten die drei Hardware-Komponenten angesichts der beabsichtigten Entsorgung keinerlei Wert mehr gehabt.

Das Urteil

Der Kläger scheiterte mit seiner Argumentation sowohl vor dem Arbeitsgericht Potsdam als auch vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Beide Gerichte wiesen die Klage ab.

Hinweise für die Praxis

Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/fristlose-kuendigung-beim-klauen-von-muell/, mit welcher Begründung das Landesarbeitsgericht der Argumentation des Klägers den „Wind aus den Segeln“ genommen hat und aus welchen Gründen weder eine Abmahnung noch die Einhaltung der Kündigungsfrist erforderlich war. In unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“ erhalten Sie unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/ratgeber-arbeitsrecht/kuendigung/verhaltensbedingte-kuendigung/ weitere interessante Informationen rund um die verhaltensbedingte Kündigung im Arbeitsrecht.