Bislang vertritt das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Auffassung, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber seinen Urlaub geltend machen muss. Nicht der Arbeitgeber ist verpflichtet von sich aus einseitig Urlaub zu gewähren, gar dem Arbeitnehmer den Urlaub aufzuzwingen.
Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr nicht rechtzeitig geltend und liegt kein Übertragungsgrund auf die ersten drei Monate des Folgejahres vor, verfällt der Urlaubsanspruch ersatzlos am 31.12 eines jeden Jahres. Das ergibt sich aus § 7 Abs. 3 S.1 und S. 2 BUrlG. Macht der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend und gewährt dieser den Urlaub ohne Grund nicht, so wandelt sich dieser Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um.
Das BAG hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nunmehr die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Arbeitnehmer von sich aus Urlaub beantragen muss, damit sein Urlaubsanspruch am Ende des Bezugsraumes nicht ersatzlos untergeht. Zu der Vorlage ist es gekommen, weil aus einigen Urteilen des EuGH abgeleitet wird, der Arbeitgeber sei verpflichtet den Erholungsurlaub von sich aus einseitig zeitlich festzulegen. Das würde bedeuten, dass der Urlaub auch mit Ablauf des 31.12. oder des Übertragungszeitraumes (31.03.) nicht verfallen dürfte, wenn der Arbeitnehmer diesen hätte nehmen können.
Der EuGH wird nun prüfen, ob die bisherige Rechtsprechung des BAG mit europäischem Recht vereinbar ist. Kommt der EuGH zu der Auffassung, dass keine Vereinbarkeit mit EU-Recht vorliegt, müssen Arbeitgeber zukünftig einseitig für die Urlaubsgewährung Sorge tragen.
Rechtstipp:
Arbeitgeber sind grundsätzlich und insbesondere aufgrund der unklaren Rechtslage gut beraten den Urlaub der Mitarbeiter rechtzeitig für das Jahr zu planen. D. h. sie sollten zeitig die Urlaubswünsche ihrer Arbeitnehmer einholen und sicherstellen, dass die Mitarbeiter ihren Urlaub im jeweiligen Jahr nehmen. Die Übertragung ins Folgejahr sollte immer die Ausnahme bleiben.