LG Osnabrück, Urteil vom 05.05.2023 - Az. 1 O 1857/21

Das Land­ge­richt Os­na­brück hat einer Mut­ter nach dem Tod ihres Kin­des ein Schmer­zens­geld in Höhe von 35.000 Euro zu­ge­spro­chen, nachdem es durch den deshalb  rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Jahren Gefängnisstrafe verurteilten Beklagten zu Tode geschüttelt wurde.  Die Klägerin hierdurch erlitt eine psy­chi­sche Be­ein­träch­ti­gung mit Krank­heits­wert.  

Psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert genügt.

Das Landgericht hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Es folgte der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die eine erleichterte Haftung für Schockschäden ermöglicht. Danach muss eine psychische Störung nur pathologisch fassbar sein. Die Klägerin leidet wegen des Todes ihres Kindes an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Außerdem steht der Klägerin als Erbin ihres Kindes deren Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu.

Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch blieben oder sich temporär verschlechtern könnten. In diesem Fall sei mit weiteren Schäden zu rechnen, für die der Beklagte einstehen muss.

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