Nachbarrechtliche Streitigkeiten manifestieren sich häufig durch Geräusche-, oder Geruchsbeeinträchtigungen. Weitere Beispiele wären Äußerungen oder Handlungen, welche die persönliche Ehre des Nachbarn verletzen.
In diesen Fällen ist auf zivilrechtlicher Ebene die Geltendmachung des Anspruches nach § 1004 BGB in Betracht zu ziehen. Danach kann der gestörte Nachbar sowohl Beseitigung als auch Unterlassung rechtswidriger Eigentumsbeeinträchtigungen verlangen.
Zu beachten ist, dass dieser Anspruch voraussetzt, dass weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Hat bereits eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden, so wird die Wiederholungsgefahr vermutet.
Die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn der Schädiger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt.
Vertragliche oder gesetzliche Duldungspflichten können eine Haftung ausschließen. Von erheblicher Bedeutung in der Praxis ist hierbei die Frage, ob die Beeinträchtigung wesentlich ist.
Vor Erhebung der Klage ist ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen. Erst wenn der Versuch der gütlichen Streitbeilegung gescheitert ist, kann im Falle der obligatorischen Schlichtung die Klage vor dem Amtsgericht eingereicht werden.
Sollten Sie überprüft haben wollen, ob Ihnen ein Anspruch auf Unterlassung zusteht, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.
Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin sinnvoll ist.
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0821/600802324