Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Die Cannabis-Legalisierung am 01.04.2024 war unvollständig, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt hat. Am 22.08.2024 sind weitere Regelungen in Kraft getreten, die sich auch auf die Zeit seit dem 01.04.2024 auswirken.


Mit mehr als 3,5 ng/ml THC kontrolliert – was nun?

Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum ein Kraftfahrzeug führt, dem droht beim erstmaligen Verstoß regelmäßig ein Bußgeld in Höhe von € 500,00 und ein Monat Fahrverbot, wobei sich der neue Grenzwert aus § 24a Abs. 1a StVG ergibt. Ordnungswidrig handelt auch, wer neben dem Kiffen auch noch Alkohol konsumiert, denn bei THC-Konsum soll ein komplettes Alkoholverbot gelten. Bei Verstößen droht neben einem Fahrverbot ein Bußgeld von bis zu € 5.000,00, vgl. § 24a Abs. 2a, Abs. 3 StVG. Diese Regelung ist besonders gefährlich für den Fahrer, wenn er noch Restbestände von THC im Blut hat, diese aber nicht spürt und dann auch nur einen Schluck Alkohol trinkt. Deshalb sollte auf keinen Fall bei einer Kontrolle eingeräumt werden, etwa ein Glas Wein oder Bier getrunken zu haben, sondern bei Fragen nach dem Trinkverhalten stets vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden!

Für Fahranfänger in der Probezeit und generell Fahrer unter 21 Jahren gilt ein komplettes Alkohol- und Cannabis-Verbot. Der Grenzwert von 3,5 gilt hier explizit nicht. Verstößt man gegen diese Regelung, droht ein empfindliches Bußgeld und natürlich kommt es zu Konsequenzen für die Fahrerlaubnis wie etwa einer Verlängerung der Probezeit.


Tat mit unter 3,5 ng/ml THC zwischen 01.04.2024 und 21.08.2024: das mildere Gesetz gilt!

In § 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) heißt es:
 
 „§ 4 Zeitliche Geltung

[…]
 (2) Wird die Bußgelddrohung während der Begehung der Handlung geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.
 (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.“
 
 Wer zwischen dem 01.04.2024 und dem 21.08.2024 noch mit einem Wert von unter 3,5 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden ist und deshalb verfolgt wird, hat nunmehr gute Aussichten auf eine sofortige Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch.  Zahlreiche Bußgeldstellen und Gerichte dürften die Gesetzesänderung übersehen, weshalb sich insofern eine Verteidigung lohnt.

Die Führerscheinstellen werden spätestens nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wieder die MPU fordern. In der Regel wird eine Abstinenzzeit von einem Jahr verlangt werden – hier gilt es, umgehend nach der Kontrolle – und natürlich am besten anwaltlich begleitet – Maßnahmen zum Erhalt der Fahrerlaubnis zu ergreifen, damit auch die Abstinenzzeit eingehalten werden kann. Hier gab es ja bereits schon vor dem 01.04.2024 einige Ansatzpunkte.  

Als erfahrener  Fachanwalt für Verkehrsrecht verteidige ich Sie in Straf- und Bußgeldverfahren. Zudem unterstütze ich Sie gerne dabei, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten bzw. wieder zu erlangen.