Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jüngst (Entscheidung vom 10. Juli 2024, Az.: VIII ZR 184/23) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Vermieter der sich nicht innerhalb von sechs Monaten zu der Frage geäußert hat, ob er bei Bestehen einer Barkaution wegen Beschädigung/Verschlechterung der Mietsache noch Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen möchte, dies in einem späteren Rückforderungsprozess des Mieters gegenüber der Kaution immer noch einwenden und mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen die Aufrechnung erklären kann.