Unfallflucht ist auch gegeben, wenn am anderen Fahrzeug oder einem sonstigen Gegenstand (Baum, Straßenschild …) nur ein „leichter“ Schaden entstanden ist.
So hat das OLG Brandenburg im Jahr 2008 entschieden, dass auch das leichte Berühren einer Leitplanke an der Autobahn ein erheblicher Schaden in Sinne des StGB ist. Hier liegt die Grenze bei ca. 50,00 €. Diese Grenze ist fast immer überschritten, wenn ein Fahrzeug ein anderes berührt. Sie können sich sicher erinnern, wie hoch der letzte Kostenvoranschlag der Werkstatt ihres Vertrauens war, als der „kleine Kratzer“ im Kotflügel entfernt werden sollte.
Die Unfallflucht ist eine Straftat, die gemäß § 142 StGB bestraft wird. Je nach Höhe des Schadens kann das mit einer Geldstrafe, bei schweren Schäden oder geschädigten Personen auch mit Freiheitsstrafe bestraft werden. Die Geldstrafe ist in der Regel empfindlich, aber nicht das einzige Problem.
Steht die Unfallflucht fest, wird sich Ihre Haftpflichtversicherung bei Ihnen melden. Die Versicherung wird den Fremdschaden zunächst regulieren, diesen dann aber von Ihnen ersetzt verlangen. Die Aussichten dies abzuwenden sind gering, die Versicherung gewinnt meistens.
Es ist daher anzuraten, sich bei jedem Unfall dem Geschädigten zu erkennen zu geben. Mit anderen Worten sollte man sagen: „Ich bin auch am Unfall beteiligt“. Ist niemand vor Ort, müssen Sie warten. Die Wartezeit hängt von der Situation ab (Wetter, Uhrzeit, Ort, usw.). Kommt niemand, empfehle ich unbedingt, sofort selbst zur Polizei zu fahren. Hier teilen Sie Ihren Namen mit und dass Sie an einen Unfall beteiligt sind. Durch diese Mitteilung ist es dem Geschädigten möglich, Sie als Beteiligten festzustellen.
Wenn sie den Schaden beim Geschädigten oder wenigsten der Polizei melden, werden Sie in Ihrer Versicherung nur hochgestuft.
Melden Sie den Schaden nicht, werden sie bestraft und die Versicherung reguliert den Schaden nicht bzw. verlangt diesen von Ihnen ersetzt.
Autor: Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow/Potsdam)
Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins, Tel. (03328) 33 66 040
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2015/01/01

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