Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 19. Dezember 2024 eine wegweisende Entscheidung zum Schutz von Markenrechten getroffen (Aktenzeichen: I-20 U 33/24). Die Berufung gegen das Verbot von Smiley-förmigen Tiefkühlkartoffelprodukten wurde zurückgewiesen. Dieses Urteil bestätigt den starken Schutz von Unionsmarken im geschäftlichen Verkehr und sorgt für Klarheit im Lebensmittelbereich. Es zeigt auch die steigende Akzeptanz und Relevanz von dreidimensionalen Marken.
Hintergrund: Streit um Smiley-förmige Tiefkühlprodukte
Die Antragstellerin, Teil eines global agierenden Lebensmittelkonzerns, ist Inhaberin einer dreidimensionalen Unionsmarke für tiefgefrorene Kartoffelprodukte in Smiley-Form. Diese Marke ist seit über 25 Jahren auf dem Markt etabliert und genießt in der EU Schutz. Im Jahr 2017 stellte die Antragsgegnerin auf einer Fachmesse ein ähnliches Produkt vor, das in drei unterschiedlichen Smiley-Formen angeboten wurde.
Bereits 2017 hatte das Landgericht Düsseldorf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes das Angebot, die Bewerbung und den Vertrieb dieser Produkte untersagt. Diese Entscheidung wurde im Januar 2024 in einem Hauptsacheverfahren bestätigt.
Berufung abgelehnt: OLG sieht herkunftshinweisende Funktion verletzt
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf wies die Berufung der Antragsgegnerin zurück. Das Gericht stellte fest, dass die Smiley-Form der Kartoffelprodukte nicht nur ein dekoratives Element darstellt, sondern eine besondere ästhetische Gestaltung aufweist, die von gewerblichen Kunden als Hinweis auf die Herkunft des Produkts verstanden wird.
Die Richter betonten, dass auf dem spezialisierten Markt der Tiefkühlkartoffelprodukte nur wenige Anbieter vergleichbare Formen verwenden. Zudem sei das Angebot der Antragsgegnerin auf den gewerblichen Markt für Gastronomiebetriebe ausgerichtet, wodurch die herkunftshinweisende Funktion der Marke weiter gestärkt werde.
Verwechslungsgefahr und Markenverletzung
Das Gericht erkannte eine Verwechslungsgefahr aufgrund der hohen Zeichenähnlichkeit und der Warenidentität. Die Smiley-Form werde markenmäßig genutzt, da sie durch ihre Gestaltung und Seltenheit beim Verbraucher eine Herkunftszuordnung auslöst. Selbst die zusätzliche Verwendung einer Wort-/Bildmarke durch die Antragsgegnerin konnte diesen Eindruck nicht entkräften.
Bedeutung für Markeninhaber
Dieses Urteil stärkt die Position von Markeninhabern, insbesondere bei dreidimensionalen Marken im Lebensmittelbereich. Es zeigt, dass originelle und auffällige Designs nicht nur als dekorativ betrachtet werden, sondern einen starken Herkunftshinweis bieten können. Markeninhaber sollten jedoch darauf achten, ihre Rechte konsequent durchzusetzen, um eine Verwässerung zu verhindern.
Fazit: Präzedenzfall für den Markenschutz
Das Urteil des OLG Düsseldorf setzt ein klares Signal: Dreidimensionale Marken wie die Smiley-Kartoffelprodukte genießen umfassenden Schutz, wenn sie als Herkunftshinweis wahrgenommen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es für Unternehmen ist, ihre Markenrechte durch Eintragungen und gerichtliche Durchsetzungen zu sichern.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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