In einer heute zugestellten Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt die Auffassung des Landgerichts korrigiert: Eine vermeintliche Erkundigungspflicht für Anwälte nach Antragstellung innerhalb von sieben Wochen, bei deren Unterlassung man sich dringlichkeitsschädlich verhält, besteht nicht. Eine klare und begrüßenswerte Positionierung des Gerichts, die den üblichen Gepflogenheiten des anwaltlichen Handelns gerecht wird. 😊💼
OLG: „Vorliegend resultierte die Verzögerung aber aus dem Verantwortungsbereich des Gerichts, von dem der Antragsteller zunächst erwarten darf, dass es das Verfahren fördert und einen dort eingegangenen Antrag im Rahmen des Möglichen zeitnah bescheidet.“
Spannend ist zudem, dass das OLG die Dringlichkeit unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 12 UWG im Äußerungsrecht vermutet. 📰🔍
Weiterhin ist die Entscheidung lesenswert, da das OLG Frankfurt eine Präklusion im einstweiligen Rechtsschutz bejaht und eine mediale Selbstöffnung verneint.
OLG „Ferner ist neben dem Umfang in den Blick zu nehmen die Intensität, mit welcher sich der Betroffene für eine Medienberichterstattung geöffnet hat, sowie die Detailtiefe der Eigendarstellung.“

Eine schöne Entscheidung des 16ten Senats 👏 

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