Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in seinem Urteil vom 26.09.2024 (Az. 6 U 254/23) entschieden, dass die Verwendung eines dem olympischen Emblem ähnlichen Zeichens in einer Gewinnspielanzeige ohne Genehmigung des Rechteinhabers unzulässig ist. Die Entscheidung stärkt den besonderen Schutz des olympischen Emblems gemäß dem Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und gibt eine klare Orientierung zu den Grenzen der erlaubten Nutzung solcher Symbole.
Hintergrund: Streit um die Nutzung eines geschützten Symbols
Der Kläger, der als Dachorganisation des deutschen Sports die Rechte an olympischen Emblemen innehat, klagte gegen die Beklagte, einen Verlag, der in einer Gewinnspielanzeige ein Symbol nutzte, das dem olympischen Emblem stark ähnelte. Die Beklagte argumentierte, die Anzeige sei redaktioneller Natur und falle unter die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Der Kläger hingegen sah einen klaren Verstoß gegen § 3 Abs. 1 OlympSchG, da die Nutzung des Symbols werbenden Charakter hatte.
Entscheidung des OLG München
1. Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz
Das Gericht stellte fest, dass die Nutzung des Symbols in der Gewinnspielanzeige einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG darstellt. Das verwendete Emblem war dem olympischen Emblem so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestand. Dies führt dazu, dass der Schutz des OlympSchG auch auf ähnliche Symbole Anwendung findet.
2. Kein redaktioneller, sondern werblicher Charakter
Das Gericht lehnte die Argumentation der Beklagten ab, wonach es sich um eine redaktionelle Nutzung des Symbols handle. Stattdessen sei der werbliche Charakter der Gewinnspielanzeige eindeutig, da sie in erster Linie der Absatzförderung der Zeitschrift diente. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der Werbung alle Maßnahmen zur Förderung von Produkten oder Dienstleistungen, auch wenn diese im redaktionellen Umfeld erscheinen.
3. Keine Relevanz der Pressefreiheit
Das OLG München stellte klar, dass die Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG im konkreten Fall hinter dem Schutz des olympischen Emblems zurücktritt. Die Anzeige trage keinen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung bei, da sie lediglich eine Gewinnspielfrage zu den Olympischen Spielen enthalte.
Besondere Schutzintensität des olympischen Emblems
Das Gericht betonte die hohe Schutzintensität, die das OlympSchG für das olympische Emblem vorsieht. Anders als bei den „olympischen Bezeichnungen“ (z. B. „Olympia“), bei deren Nutzung ein den Zielen der Olympischen Bewegung widersprechender Imagetransfer erforderlich ist, genügt bei der Verwendung des olympischen Emblems bereits die Verwechslungsgefahr, um eine Nutzung als unzulässig einzustufen.
Folgen des Urteils
Unterlassungsanspruch und Schadenersatz
Die Beklagte wurde verurteilt, die Nutzung des Symbols zu unterlassen. Zudem muss sie Auskunft über die Nutzung des Symbols geben und Schadenersatz leisten.
Signalwirkung für die Werbung
Das Urteil unterstreicht, dass das olympische Emblem und ähnliche Symbole in der Werbung besonders geschützt sind. Unternehmen, die solche Zeichen ohne Genehmigung nutzen, riskieren Unterlassungs- und Schadenersatzklagen.
Fazit
Mit diesem Urteil verdeutlicht das OLG München, dass das OlympSchG eine klare Grenze zwischen erlaubter Nutzung und unzulässigem Gebrauch olympischer Symbole zieht. Die Entscheidung stärkt die Rechte des Rechteinhabers und gibt Unternehmen wichtige Hinweise, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.
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