Ein Inkasso-Unternehmen muss eine Negativmeldung an die Schufa zurückziehen, da es in der Meldung zwischen Hauptforderung und Nebenforderung nicht eindeutig differenziert habe. Solche Meldungen seien unzulässig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 22. November 2024 (Az.: 17 U 2/24). Es liege ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, so das OLG.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger seine Stromrechnungen nicht bezahlt. Der Lieferant drehte ihm schließlich den Strom ab und stellte dem Mann eine Schlussrechnung über rund 500 Euro. In dem Rechnungsbetrag waren nicht nur die Stromkosten als Hauptforderung, sondern auch Nebenforderungen wie z.B. Mahngebühren, Nichterfüllungsschaden, etc. enthalten. Da der Mann nicht zahlte, erhöhten sich seine Schulden durch auflaufende Zinsen auf rund 800 Euro. Der Stromlieferant trat seine Forderung an ein Inkasso-Unternehmen ab. Dieses meldete den ausstehenden Gesamtbetrag schließlich der Schufa.
Der Mann verlangte von dem Inkasso-Unternehmen den Widerruf der Meldung an die Schufa. Durch den Negativeintrag habe er Verträge nicht abschließen können.
Das OLG Schleswig entschied, dass der Kläger Anspruch auf Widerruf der an die Schufa übermittelten Daten habe. Die Rechnungspositionen seien in der Meldung nur ungenau in einer Gesamtsumme zusammengefasst worden. Es finde keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen statt. Die Nichterfüllung solcher Negativforderungen lasse keinen sicheren Schluss auf mangelnde Zahlungsfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen zu, so das Gericht. Zudem sei nicht geklärt, ob überhaupt offene Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen seien.
Die Negativmeldung an die Schufa verstoße somit auch gegen die DSGVO. Denn die Verarbeitung personenbezogener Daten sei gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f der DSGVO nur dann zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die berechtigten Interessen des Unternehmens oder eines Dritten zu schützen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr sei das Interesse des Klägers am Schutz seiner personenbezogenen Daten höher einzuschätzen als die Interessen Dritter an der Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Mannes, machte das OLG deutlich. Zwar sei es gemäß § 31 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) zulässig Daten an die Schufa zu übermitteln, wenn bspw. wegen Zahlungsverzug ein Vertragsverhältnis gekündigt wurde. Dies stelle sich jedoch anders da, wenn das Interesse am Schutz personenbezogener Daten überwiege, führte das OLG weiter aus.
Das Urteil des OLG Schleswig ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BGH ist anhängig.
„Negative Schufa-Einträge können erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen haben. So können z.B. Vertragsabschlüsse an einem Negativeintrag scheitern. Das Urteil des OLG Schleswig und auch die Entscheidungen anderer Gerichte zeigen aber, dass es Möglichkeiten gibt, sich gegen unberechtigte Schufa-Einträge zu wehren“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
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