Die Gesetzesänderung ist nicht mehr ganz neu – aber in der Praxis sorgt sie nach wie vor für viele Fragezeichen: das Nachweisgesetz (NachwG). Besonders, wenn neue Arbeitsverträge aufgesetzt oder bestehende angepasst werden sollen, stehen viele Arbeitgeber unter Druck: Was muss rein? Was darf nicht fehlen? Und welche Fristen gelten?
Aus unserer Beratungspraxis wissen wir: Wer das NachwG nicht ernst nimmt, riskiert nicht nur formale Mängel, sondern auch empfindliche Bußgelder – und im schlimmsten Fall rechtliche Nachteile im Streitfall.
1. Worum geht’s eigentlich beim Nachweisgesetz?
Das NachwG verpflichtet Arbeitgeber dazu, die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich festzuhalten und den Beschäftigten rechtzeitig auszuhändigen. Ziel: mehr Transparenz und Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis. Seit der Reform im August 2022 sind die Anforderungen deutlich verschärft worden – und damit auch die Pflichten für Arbeitgeber.
Was viele übersehen: Es reicht nicht (mehr), einen Arbeitsvertrag zu haben. Der Gesetzgeber verlangt konkrete Inhalte, klare Formulierungen und feste Fristen.
2. Was muss rein? – Die Pflichtangaben im Überblick
Folgende Punkte müssen im Arbeitsvertrag oder einem separaten Nachweisdokument enthalten sein:
- Namen und Anschriften beider Parteien
- Beginn und ggf. Ende des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort – inkl. Regelung bei mobiler Tätigkeit
- Tätigkeitsbeschreibung
- Probezeit (sofern vereinbart)
- Zusammensetzung, Höhe und Fälligkeit des Arbeitsentgelts – inkl. Zuschläge, Sonderzahlungen etc.
- Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten – bei Schichtarbeit: System und Rhythmus
- Urlaubsanspruch
- Hinweise zum Kündigungsschutzverfahren (Form, Frist zur Klage etc.)
- Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen
Achtung: Es reicht nicht, diese Punkte irgendwie zu regeln. Die Angaben müssen klar verständlich, vollständig und nachweislich kommuniziert sein.
3. Und wie schnell? – Fristen, die Arbeitgeber kennen müssen
Die Nachweispflichten gelten spätestens ab dem ersten Arbeitstag. Je nach Informationsinhalt gibt es gestaffelte Fristen:
- Bis zum 1. Arbeitstag: u.a. Angaben zu Arbeitszeit und Vergütung
- Bis zum 7. Kalendertag: u.a. Arbeitsort, Probezeit, Tätigkeitsbeschreibung
- Spätestens nach einem Monat: der vollständige Nachweis mit allen Pflichtangaben
Wird diese Frist versäumt oder der Nachweis lückenhaft erbracht, droht ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß (§ 4 NachwG). Und auch arbeitsrechtlich können unvollständige Informationen teuer werden – etwa, wenn Kündigungsschutzfristen nicht korrekt kommuniziert wurden.
4. Ausblick 2025: Was ändert sich?
Ab dem 1. Januar 2025 dürfen Arbeitgeber den Nachweis auch in Textform (z. B. per E-Mail) übermitteln – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kann das Dokument speichern und ausdrucken. Zusätzlich muss der Arbeitgeber den Erhalt dokumentieren lassen. Das entlastet viele Unternehmen administrativ – ersetzt aber nicht die Pflicht zur rechtzeitigen, vollständigen und korrekten Information.
5. Unser Rat aus der Praxis
Für Arbeitgeber: Überprüfen Sie Ihre Vertragsmuster! Viele Altverträge genügen den aktuellen Anforderungen nicht mehr. Nutzen Sie die Möglichkeit, neue Verträge rechtssicher und effizient zu gestalten – und vermeiden Sie kostspielige Nachbesserungen im Streitfall.
Für Arbeitnehmer: Sie haben Anspruch auf Klarheit. Falls Sie keinen vollständigen Nachweis erhalten haben, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an. Besonders bei befristeten Verträgen oder Sonderzahlungen lohnt sich ein genauer Blick.