Eine identifizierende Verdachtsberichterstattung kann schnell zu einem dauerhaften schweren Imageschaden führen. 

Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund für den Fall, dass gegen einen Betroffenen ein Strafbarkeitsverdacht vorliegt, Grundsätze aufgestellt, wann eine Berichterstattung in identifizierender Weise erfolgen darf. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist

Die Grundsätze sind aber mit der Rechtsprechung des OLG Köln nicht nur bei einem Strafbarkeitsverdacht einschlägig, sondern sind auch auch bei einem Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens heranzuziehen. 

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat am 30.11.2023 (Az. 15 U 121/22) entschieden, dass eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über vermeintlich unberechtigte Eigenbedarfskündigungen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt. In dem Fall ging es um eine Presseberichterstattung, die die Kläger als angeblich rechtswidrig handelnde Vermieter in einem negativen Licht darstellte. Das Gericht betonte, dass insbesondere die namentliche Nennung und die Veröffentlichung von unverpixelten Bildern der Betroffenen einen unzulässigen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen, da die Berichterstattung die Kläger in der öffentlichen Wahrnehmung pauschal negativ qualifiziert habe.

Auch hier stelle sas OLG Köln klar, dass eine solche Verdachtsberichterstattung nur dann zulässig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht und die Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. In diesem Fall war die Berichterstattung jedoch einseitig und verzerrt, da den Klägern keine angemessene Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu den Vorwürfen zu äußern. 

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