Das Pferderecht nimmt im Zivil- und Versicherungsrecht eine besondere Rolle ein und gewinnt zunehmend an Bedeutung. Gerade im Bereich der Hufbearbeitung und des Hufbeschlags kann es zu schwerwiegenden Fehlern kommen, die nicht nur die Gesundheit des Pferdes, sondern auch dessen wirtschaftlichen Wert beeinträchtigen. Für Pferdebesitzer stellt sich dann oft die Frage: Wann bestehen Schadensersatzansprüche und wie können diese durchgesetzt werden?



Das OLG Köln (19. Zivilsenat), Urteil vom 09.08.2013 - 19 U 137/12 hat hierzu wie folgt entscheiden.



Schadensersatzanspruch aus §§ 631, 633 Abs.2 Nr. 2, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB 


Die rechtliche Grundlage für Schadensersatzansprüche bei fehlerhafter Hufbearbeitung ergibt sich nach Ansicht des OLG Köln in der Regel aus dem Werkvertragsrecht gemäß §§ 631, 633 Abs.2 Nr. 2, 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB. Ein Vertrag über das Beschneiden und Beschlagen der Hufe eines Pferdes wird als Werkvertrag eingestuft, da ein konkreter Erfolg – ein ordnungsgemäß bearbeiteter Huf – geschuldet wird.


Ein Sachmangel liegt gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB dann vor, wenn das bearbeitete Pferd nach dem Beschneiden und Beschlagen der Hufe lahmt und sich damit nicht mehr für die gewöhnliche Verwendung eignet. Im hier beschriebenen Fall zeigte das Pferd nach der Hufbearbeitung Lahmheitssymptome und war nicht mehr als Springpferd einsetzbar.


Im konkreten Fall war die Pflichtverletzung des Hufschmieds darin zu sehen, dass der Huf des Pferdes zu stark eingekürzt wurde. Hinzu kam der Verdacht einer sogenannten Vernagelung, bei der durch den Beschlag ein Nagel in die Lederhaut oder das Hufbein eindringt, was zu Entzündungen und Lahmheit führen kann. Das Verschulden wurde gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Entlastendes konnte der Beklagte nicht vortragen.


Entscheidend für den Schadensersatzanspruch ist der Nachweis, dass die Pflichtverletzung kausal für den entstandenen Schaden war. Grundsätzlich trägt zwar der Kläger die Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Hier kann jedoch ein sogenannter Anscheinsbeweis helfen: Wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt, also ein sich aus der Lebenserfahrung bestätigender gleichförmiger Vorgang, durch dessen Typizität es sich erübrigt, die tatsächlichen Einzelumstände eines bestimmten historischen Geschehens nachzuweisen.


Im vorliegenden Fall war das Pferd noch wenige Tage vor der Hufbearbeitung erfolgreich bei einem Springturnier der Klasse S gestartet. Vor dem Start hatte eine Lahmheitsuntersuchung stattgefunden. Die zeitliche Nähe zur fehlerhaften Hufbearbeitung und die daraufhin einsetzende Lahmheit lassen nach der Ansicht des Gerichts stark darauf schließen, dass die Pflichtverletzung des Hufschmieds kausal für den Schaden war.


Für die Berechnung des Schadensersatzes wird der Wert des Pferdes vor und nach der fehlerhaften Behandlung herangezogen. In diesem Fall lag der ermittelte Wert des Pferdes vor der Behandlung bei 186.000 Euro.


Ebenso kommt ein Schadensersatzanspruch für die erforderlichen Tierarztkosten in Betracht.



Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB


Ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz kommt nach Ansicht des Gerichts aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.



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