Erfolgreiche Klage im Erbrecht: Enkeltochter erhält Pflichtteil

Kürzlich vertrat die Kanzlei CDR Legal die Enkeltochter einer Erblasserin, die per Testament eine gemeinnützige Stelle als Alleinerben eingesetzt hatte. Da die Enkeltochter im Testament nicht berücksichtigt wurde, machte sie ihren Pflichtteilsanspruch geltend.

Dem bereits verstorbenen Vater der Mandantin war in dem Testament ausdrücklich auch der Pflichtteil entzogen worden. Dies sollte laut Testament auch für die Nachkommen des Vaters gelten.

Als gesetzlicher Erbe erster Ordnung hat die Enkeltochter als einzig überlebende Nachkommin jedoch einen eigenen Anspruch auf das Erbe (§ 1924 Abs. 3 BGB).

Auskunftsanspruch über das Nachlassverzeichnis

Rechtsanwältin Corinna Ruppel wendete sich zunächst an den Erben und forderte Auskunft über den Nachlass, einschließlich eines vollständigen Bestandsverzeichnisses und aller unentgeltlichen Zuwendungen der letzten zehn Jahre. Auch Informationen über eventuelle Schenkungen und Lebensversicherungen zugunsten Dritter sollten offengelegt werden. Begründet wurde der Anspruch damit, dass eine Pflichtteilentziehung der Mandantin nicht bestünde.

Die Klage im Namen der Mandantin

Der Erbe lehnte diese Aufforderung zunächst ab und verwies auf den Entzug des Pflichtteils. Weitere Schreiben der Kanzlei wurden ignoriert, sodass die Kanzlei CDR Legal Klage einreichte.

„Ein Grund für eine Pflichtteilentziehung in der Person der Klägerin [der Mandantin] besteht nicht, und wurde von der Erblasserin auch nicht aufgeführt. Zu unterscheiden ist hier zwischen der Enterbung und der Pflichtteilentziehung. Ein Pflichtteilentzug für ganze Stämme ist nicht zulässig. Da der Vater der Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr lebte, steht der Klägerin ein eigenes Erbrecht nach § 1924 Abs. 3 BGB zu. Der Pflichtteilentzug müsste in ihrer Person liegen,“ erklärt Rechtsanwältin Corinna Ruppel.

Noch bevor der Fall vom Gericht entschieden wurde, stimmte die Gegenseite der Klage zu, sodass die Mandantin ihren Pflichtteilsanspruch in sechsstelliger Höhe erhält.

Unter welchen Umständen ist ein Pflichtteilentzug möglich?

Ein Pflichtteilentzug ist nur in sehr spezifischen, gesetzlich geregelten Fällen möglich. Gemäß § 2333 BGB darf ein Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling, also Kindern, Enkeln oder Ehegatten, den Pflichtteil nur unter folgenden Umständen entziehen:

  1. Schwere Straftaten gegen den Erblasser oder nahe Angehörige: Wenn der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat gegen den Erblasser, dessen nahestehende Person oder eine andere dem Erblasser nahestehende Person begangen hat. Dies kann beispielsweise Körperverletzung, Betrug oder Bedrohung sein.
  2. Schwerwiegende Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser: Wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzlichen familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Erblasser grob vernachlässigt hat. Dies wäre etwa der Fall, wenn ein Kind seine pflegebedürftigen Eltern ohne wichtigen Grund im Stich lässt.
  3. Lebenswandel des Berechtigten: Wenn der Pflichtteilsberechtigte einen „ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel“ führt, der dem Ansehen des Erblassers erheblich schaden würde. Ein solcher Lebenswandel könnte beispielsweise durch fortgesetzte kriminelle Handlungen oder Drogenabhängigkeit begründet werden.
  4. Erblasser erleidet wirtschaftlichen Schaden durch Pflichtteilsberechtigten: Wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser in erhebliche wirtschaftliche Not gebracht hat, etwa durch betrügerisches Verhalten oder eine erhebliche finanzielle Schädigung.

Der Erblasser muss die Gründe für den Pflichtteilentzug im Testament ausdrücklich benennen. Das Fehlen einer detaillierten Begründung kann zur Unwirksamkeit des Pflichtteilentzugs führen, da das Gericht im Zweifelsfall prüft, ob die angeführten Gründe tatsächlich bestehen und rechtlich ausreichen.

Falls eine Person bereits verstorben ist, wie es beim Vater der Klägerin der Fall ist, kann der Entzug des Pflichtteils nur gegenüber diesem wirksam sein. Ein Entzug für Nachkommen ist nicht möglich, es sei denn, der Entzug beruht auf eigenen Verfehlungen der Nachkommen.

CDR Legal: Ihr Spezialist für Pflichtteilsansprüche

Die Kanzlei CDR Legal ist spezialisiert auf Bank-, Kapitalmarkt- und Erbrecht. Mit jahrelanger Erfahrung und umfassendem Fachwissen unterstützt Frau Ruppel ihre Mandanten bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und anderen erbrechtlichen Angelegenheiten. Dabei legt sie besonderen Wert auf eine persönliche anwaltliche Betreuung sowie Transparenz und eine vertrauensvolle Basis zum Mandanten. In einem ersten kostenlosen Beratungsgespräch können Sie Ihr Anliegen schildern, sodass wir gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen können.