Photovoltaikanlagen liegen im Trend. Wer die produzierte Energie flexibel nutzen will, erwirbt die Anlage gleich mit einem Batteriespeicher. Die starke Nachfrage führt jedoch zu erheblichen Wartezeiten. Ist eine Anlage dann betriebsbereit, werden die Eigentümer häufig trotz anderslautender Garantien der Hersteller mit Leistungseinbußen konfrontiert.
Wir erklären Ihnen, was Sie rund um die Leistungsgarantie und den Leistungsverlust wissen sollten.
Woher kommen Leistungsdefizite bei Photovoltaikanlagen?
Mögliche Gründe für den Leistungsabbau einer Anlage können Installationsfehler, Verschmutzungen, Beschädigungen, technische Probleme oder ein Ferneingriff durch den Hersteller sein. Aber nicht immer liegt ein Fehler vor:
Natürlicher Leistungsabbau
Auch wenn Hersteller und Anbieter von Photovoltaikanlagen eine bestimmte Leistung garantieren und diese bei Inbetriebnahme erbracht wird, bleibt es nicht bei dieser Leistungsfähigkeit. Derartige Anlagen unterliegen einem natürlichen Abbauprozess. Käufer sollten daher mit einem Leistungsverlust von 0,5 bis 1 Prozent pro Jahr bzw. mit 10 Prozent in 10 Jahren rechnen.
Installationsfehler und Beschädigungen
Wenn direkt bei Inbetriebnahme oder zeitnah danach die Leistung Ihrer Photovoltaikanlage zu wünschen übrig lässt, ist die Wahrscheinlichkeit eines Fehlers bei der Montage hoch. Jetzt gilt es schnell zu sein und dem Verkäufer den Mangel umgehend zu melden. Eigentümer sollten nicht versuchen, die Anlage in Eigenregie zu reparieren oder vermeintlich defekte Teile auszutauschen. Vereinbaren Sie mit dem Installationsunternehmen oder dem Verkäufer einen verbindlichen Reparaturtermin. Sollte sich niemand verantwortlich fühlen, setzen wir uns für Sie ein.
Leistungseinschränkung durch Ferneingriff des Herstellers
Batteriespeicher sind immer wieder Gegenstand von Meldungen über gefährliche Verpuffungen oder sogar Brände. Aus Sicherheitsgründen reduzieren die jeweiligen Hersteller bei allen baugleichen Modellen die Ladekapazität, bis die Ursache gefunden und behoben wurde. Statt der garantierten Speicherleistung verfügt ein Stromspeicher dann nur noch über 50 bis 70 Prozent Ladekapazität.
Wird der Fehler nicht gefunden, kommt es mitunter zur dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität auf beispielsweise 70 Prozent. Der betroffene Eigentümer hat keine Möglichkeit, einzugreifen. Daher handelt es sich bei länger andauernder Drosselung durch den Hersteller um einen Sachmangel, der die teilweise Rückabwicklung rechtfertigt. Das entschied das Landgericht Konstanz aufgrund der Klage einer unserer Mandanten (LG Konstanz, Urteil vom 06.06.2024 - Az.: H 5 O 309/23).
Welche Garantien gibt es bei Photovoltaikanlagen?
Wer eine Anlage mit Batteriespeicher erwirbt, ist besonders flexibel. Der erzeugte Strom kann gespeichert und jederzeit genutzt oder gegen eine Einspeisevergütung ins öffentliche Netz abgegeben werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungsfähigkeit vertragsgemäß ist. Wenn sich stattdessen Leistungsverlust bemerkbar macht, sollte der Blick auf die Herstellergarantie gelenkt werden. Diese gibt es als Produkt- oder Leistungsgarantie:
- Eine Produktgarantie deckt Material- und Verarbeitungsfehler meist für einen Zeitraum von 10 Jahren ab. Bezahlt werden u. a. Austauschkomponenten inklusive der darauf entfallenden Kosten.
- Eine Leistungsgarantie soll eine Mindestleistung über einen bestimmten Zeitraum gewährleisten (z. B. Speicherkapazität 7,5 kWh). Wird die garantierte Leistung dauerhaft unterschritten, können die Käufer nach einem bestimmten Zeitraum Ansprüche geltend machen.
Wichtig: Bevor die vertragliche Garantie in Anspruch genommen werden kann, muss der Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist über die Leistungsdefizite informiert werden. Die Meldefrist dafür sollte angemessen sein; eine Frist von ein bis zwei Wochen ist zu kurz und daher unzulässig. Außerdem müssen dem Käufer die detaillierten Garantiebedingungen schriftlich vorliegen.
Bestehen Gewährleistungsansprüche bei Leistungsstörungen?
Eigentümer einer Anlage können ggf. gegen den Verkäufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Frist dafür beträgt je nach Einzelfall zwischen zwei und fünf Jahren, beginnend mit der Installation und Inbetriebnahme der Anlage. Der Verkäufer haftet für Mängel, die bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden waren. Das bedeutet, der Käufer muss nachweisen, dass es diese Mängel bei Abnahme gab.
Gelingt der Nachweis, wird der Verkäufer aus der Gewährleistung in Anspruch genommen und muss den Mangel per Reparatur oder Austausch beheben. Entscheidend für die Vorgehensweise im Einzelfall ist, ob es sich um eine individuelle Anpassung der Photovoltaikanlage handelt.
Wenn Ihre Photovoltaikanlage Leistungsdefizite zeigt, wenden Sie sich umgehend an Ihren Anbieter. Sie müssen weder eine dauerhafte Drosselung der Speicherkapazität Ihres Batteriespeichers hinnehmen, noch Leistungseinbußen aufgrund von Installationsfehlern. Wenn Anbieter oder Hersteller sich nicht zugänglich zeigen, setzen die Experten der Kanzlei Ghendler Ruvinskij Ihre Rechte gerne für Sie durch.