Wieder einmal liegt mir eine Abmahnung des VGU, Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. vor.
Wieder einmal geht es um UVP-Werbung bei Amazon.
Der VGU, Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. ist ein zugelassener Abmahnverein, der wettbewerbsrechtlich abmahnen darf.
In der uns vorliegenden Abmahnung geht es um ein Angebot bei Amazon:
Dem aktuellen Preis wurde ein UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers) gegenübergestellt.
Hersteller dürfen nicht mit dem eigenen UVP werben.
Das Problem bei den beanstandeten Amazon-Angebot war, dass unter Bezugnahme auf ein UVP geworben wurde. Der Verkäufer bei Amazon war jedoch auch gleichzeitig Hersteller des Produktes. Ein Hersteller darf jedoch nicht unter Bezugnahme auf seinen eigenen UVP werben. Dies gilt als wettbewerbswidrig und abmahnbar. Es gibt verschiedene Argumentationen.
Zum einen wird eine derartige Bewerbung grundsätzlich gegenüber Verbrauchern als irreführend angesehen. Eine andere Argumentation ist, dass durch diese Art der Bewerbung deutlich wird, dass der UVP ein sogenannter Mondpreis ist, der tatsächlich nicht gefordert wird.
Wer ist Hersteller?
Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers stammt, wie der Name es schon sagt, vom Hersteller. Hersteller ist nicht nur derjenige, der ein Produkt produziert, insbesondere nach der Produktsicherheitsverordnung (GPSR), ist Hersteller das Unternehmen, unter dessen Markennamen ein Produkt in den Verkehr gebracht wird.
Das gemäß Art.14 GPSR es die Verpflichtung gibt, in einem Internetangebot über den Hersteller zu informieren, ist seit Inkrafttreten der Produktsicherheitsverordnung im Dezember 2024 ist es für Abmahner leicht möglich festzustellen, wer Hersteller ist.
- Produktsicherheitsverordnung/GPSR: So schnell werden Sie als Verkäufer zum Hersteller eines Verbraucherproduktes
Es kann dann leicht abgeglichen werden, ob Hersteller und Verkäufer identisch sind. Dies hat offensichtlich auch der VGU erkannt.
Problem Reichweite der Unterlassungserklärung
Wie bei derartigen Abmahnungen üblich, ist die Unterlassungserklärung nicht auf das Angebot bei Amazon beschränkt, das Gegenstand der Abmahnung war. Die entsprechende Unterlassung gilt für alle Plattformenangebote, bei denen der Hersteller das Produkt selbst als Verkäufer verkauft. Es gibt nach unserer Kenntnis noch andere Plattformen, bei denen quasi automatisch unter Bezugnahme auf ein UVP geworben wird.
Darstellung bei Amazon
Es gibt nach meiner Kenntnis durchaus unterschiedliche Möglichkeiten, wie Preise bei Amazon dargestellt werden:
Entweder es gibt gar keine Bezugnahme auf einen alten niedrigeren Preis, oder es gibt einen Streichpreis, oder Bezugnahme auf eine UVP.
Gerade bei Amazon ist die Einhaltung einer Unterlassungsverpflichtung ganz grundsätzlich schwierig. Dies gilt auch für die von Amazon quasi automatisch vorgenommene Ergänzung eines Angebotes mit einem UVP.
Mir ist jedoch eine Option bekannt, mit der man wahrscheinlich relativ sicher ausschließen kann, dass bei Angeboten bei Amazon ein UVP angezeigt wird.
Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen einer wettbewerbswidrigen UVP-Werbung bei Amazon.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung vom VGU wegen UVP-Werbung bei Amazon erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung vom VGU, Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz