Der nachfolgende Rechtstipp des langjährigen Strafrechtsspezialisten Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Gescher, Ahaus, Dülmen) soll Ihnen nicht die rechtlichen Grundvoraussetzungen einer Unfallflucht erklären. Hierzu finden Sie umfassende Informationen z.B. hier zu § 142 StGB. Vielmehr geht es um eine Fallkonstellation, wie Sie als Beifahrer in den Tatverdacht der Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort  geraten können. 


Vom Wegrennen auf die Fluchtabrede folgern ist zulässig

Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann eine psychische Beihilfe der Mitfahrer darin gesehen werden, daß sie sich mit dem Fahrer auf eine gemeinsame Flucht verständigen und ihn hierdurch in seinem Entschluss, sich vom Ort des durch ihn verursachten Verkehrsunfalls zu entfernen, bestärken. 

Der BGH bestätigte damit eine Entscheidung eines Landgerichts, das den Rückschluss auf die Beihilfe allein aus den Umständen der Flucht folgerte. Das Gericht betrachtete allein das äußere Geschehen, namentlich das nahezu gleichzeitige fluchtartige Verlassen des unfallverursachenden Fahrzeugs und des Unfallorts durch alle Mitangeklagten, als ausreichend für den Tatnachweis. Das Wegfahren vom Unfallort und fluchtartige zeitgleiche Verlassen des Autos belege eine noch im Wagen getroffene Verständigung darüber, so zu handeln. in dieser Abrede liege sodann die Bestärkung des angeklagten Fahrers in seinem Fluchtentschluss. Es kam also für die Verurteilung mehrer Beifahrer zu hohen Freiheitsstrafen gerade nicht darauf an, daß das Gericht wirklich wußte, was im Auto gesprochen oder geplant wurde.  


Mitfahrer als Täter der Unfallflucht?

Der BGH weist in seiner Entscheidung zur psychischen Beihilfe durch gemeinsame Flucht noch einmal auf Folgendes Hin: Ein Beifahrer kann sogar selbst Täter der Unfallflucht sein, also obwohl der das Fahrzeug nicht selbst steuert. Als Täter kommt nach § 142 StGB jeder in Betracht, der (sei es auch zu Unrecht!) in den nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben. Kann also ein Verhalten der Mitinsassen zum Unfall beigetragen haben, sind sie selbst wartepflichtig. So ein Tatbeitrag kann z.B. im Anstacheln des Fahrers zum gefährlichen, unfallverursachenden Fahrstil des Fahrers gelegen haben. Die Flucht ist dann durch den Beifahrer als Haupttäter begangen. 

Der Täter aber wird regelmäßig härter bestraft, als der Gehilfe / "Beihelfer". Es kommt also schon auf diese feinen Unterschiede für Sie an. 


Bedeutung der BGH-Entscheidung für Beifahrer

Es kann aus anwaltlicher Sicht nicht oft genug darauf hingewiesen werden, daß Beifahrer eines unfallflüchtigen Fahrers regelmäßig selbst als Beschuldigte in Gefahr der Strafverfolgung geraten.  

Sie sind als Beifahrer damit grundsätzlich nicht nur Zeuge, sondern potentiell Beschuldigter. Ihnen steht damit ein Schweigerecht auch dann zu, wenn die Polizei sie warum auch immer nicht darüber belehrt. Von diesem Schweigerecht machen Sie ohne Wenn und Aber Gebrauch! 

Was mache ich, wenn die Polizei darauf beharrt, ich sei als Mitfahrer nur Zeuge und müsse aussagen? Sie dürfen trotzdem schweigen mit dem Argument, dass Sie nunmehr vor einer Aussage einen Zeugenbeistand konsultieren wollen. Dies darf Ihnen nicht verweigert werden.    


Strafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis - darum Rechtsbeistand in Strafsachen!  

Der Vorwurf "Fahrerflucht" sollte weder durch Fahrer, noch Beifahrer auf die leichte Schulter genommen werden! Für Unfallflucht drohen hohe Strafen auch für die bloße Beihilfe. Sogar die psychische Beihilfe kann für Sie als Verurteilter ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten zur Folge haben. Als Täter droht die Entziehung der Fahrerlaubnis für nicht weniger als sechs Monate. 

Achtung: In zivilrechtlicher Hinsicht drohen den Verurteilten zudem Regreßforderungen von Kfz-Haftpflichtversicherungen in Höhe von nicht selten mehreren Tausend Euro aus dem Unfallschaden.  

Als Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht rät Ihnen Heiko Urbanzyk aus Coesfeld aufgrund seiner mehr als zehnjährigen Berufserfahrung, sich unbedingt anwaltlich vertreten zu lassen. Ihr Verkehrsanwalt sollte Expertise im Verkehrsstrafrecht vorweisen können, um Ihre Gewinnchance zu erhöhen. Ein versierter Strafverteidiger wird zwar regelmäßig höheres Honorar verlangen - aber immerhin geht es um Ihren Führerschein und drohende Regreßforderungen von Tausenden Euro durch Versicherer.