BAG 25.8.2022 – 2 AZR 225/20
Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst eine Entscheidung dazu zu treffen, ob der Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte europarechts- und verfassungskonform ist. Das Gericht hat dies bejaht – und unter anderem betont, dass auch der damit einhergehende Eingriff in den Schutzbereich der durch das Grundgesetz geschützten Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers (Art. 12 GG) verhältnismäßig sei. Im Ergebnis rechtfertige sich der besondere Schutz vor allem daraus, dass der betriebliche Datenschutzbeauftragte die Möglichkeit haben soll, seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit auszuüben.
Unser Praxistipp:
Die Entscheidung ruft in Erinnerung, dass es in gesetzlichen Regelungen eine ganze Reihe von Bestimmungen zu Sonderkündigungsschutz gibt, an die man auf den ersten Blick möglicherweise nicht denkt. Dass beispielsweise Schwangere, schwerbehinderte Personen oder Betriebsratsmitglieder über einen besonderen Kündigungsschutz verfügen, ist allgemein bekannt. Schon weniger im öffentlichen Fokus steht, dass auch die Inanspruchnahme einer Eltern- oder Pflegezeit Sonderkündigungsschutz begründet. Und nochmals „exotischer“ ist der Sonderkündigungsschutz, der sich unter anderem für betriebliche Abfallbeauftragte oder Datenschutzbeauftragte ergibt. Auch weil ein Sonderkündigungsschutz zum Teil schon während der ersten sechs Monate des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses denkbar ist, also noch während des Laufs der Wartezeit für das Greifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kann im Einzelfall eine fundierte rechtliche Beratung angezeigt sein.
Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN.Arbeitsrecht