Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass allein aufgrund von reichsbürgertypischen Äußerungen kein Verbot zum Besitz oder Erwerb von Waffen ausgesprochen werden darf – weder für erlaubnisfreie noch für erlaubnispflichtige Waffen. Das Urteil betrifft einen Mann, der wegen seiner Tätigkeit im Sicherheitsdienst einen Kleinen Waffenschein besaß, diesen jedoch freiwillig zurückgab, nachdem die Behörden ein Waffenverbot gegen ihn verhängen wollten.

Die Waffenbehörde sah in den Äußerungen des Mannes Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und verhängte ein Waffenbesitzverbot. Das Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte die Entscheidung. Der VGH München hingegen hob das Verbot auf. Die Richter stellten klar, dass für ein Waffenverbot konkrete Anhaltspunkte für eine gefährliche oder gewaltbereite Gesinnung vorliegen müssen. Reichsbürger-typische Äußerungen allein genügen dafür nicht.

Das Gericht betonte, dass für ein Verbot nach dem Waffengesetz nicht allein ideologische Nähe zur „Reichsbürgerbewegung“ ausreicht. Vielmehr müsse eine konkrete Gefahr oder ein auffälliges Verhalten, etwa eine Straftat oder ein aggressives Auftreten, vorliegen. Beim Kläger war dies nicht der Fall.

Auch hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen sah der VGH keine ausreichende Grundlage für ein Verbot. Es fehlten Hinweise auf ein gefährliches Verhalten oder den Wunsch, Waffen zu erwerben. Der freiwillige Verzicht auf den Kleinen Waffenschein wertete das Gericht sogar als Indiz gegen eine Gefährlichkeit.

Das Urteil verdeutlicht, dass pauschale Annahmen über die Gesinnung einer Person nicht ausreichen, um weitreichende Einschränkungen beim Waffenrecht zu rechtfertigen. Jede Entscheidung müsse individuell und auf Grundlage konkreter Gefahren geprüft werden.

(VGH München, Urteil vom 16.12.2024)