Ihr Recht als Versicherungsnehmer – Effektive Verteidigung gegen Rücktritt und Anfechtung wegen Anzeigeobliegenheitsverletzung
Versicherer versuchen häufig, sich durch Rücktritt oder Anfechtung von bestehenden Verträgen zu lösen, wenn sie behaupten, dass Antragsfragen unzutreffend beantwortet wurden. Doch nicht jede Anfechtung oder jeder Rücktritt sind rechtmäßig.
Als Anwälte für Versicherungsrecht prüfen wir für Sie, ob die Versicherer wirklich berechtigt sind, Ihren Vertrag zu beenden, oder ob Ihre Ansprüche weiterhin bestehen. Nutzen Sie unsere Expertise im Versicherungsrecht, um sich gegen unberechtigte Rücktritte und Anfechtungen zu wehren.
Wann ist der Rücktritt oder die Anfechtung unwirksam?
Viele Versicherer berufen sich auf angebliche Anzeigepflichtverletzungen im Rahmen der Antragsstellung, ohne dass diese tatsächlich vorliegen. Hierbei sind insbesondere entscheidend:
- Fragen in Textform: Es besteht keine spontane Anzeigepflicht. Vielmehr kommt es auf die Fragen in Textform an. Insbesondere dann, wenn der Antrag durch den Vertreter am Computer ausgefüllt wurde.
- Fehlende oder fehlerhafte Belehrung: Wurden Sie korrekt über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt? Entspricht der Hinweis im Antrag den formellen Anforderungen?
- Nichteinhaltung der Erklärungsfrist nach § 21 Abs. 1 VVG: Die Rechte des Versicherers können nur binnen Monatsfrist geltend gemacht werden.
- Nichteinhaltung der Erklärungsfrist nach § 21 Abs. 3 S. 1 VVG: Die Rechte erlöschen gem. § 21 Abs. 3 S. 1 VVG nach Ablauf von 5 Jahren.
Versicherungsvertreter und deren Verantwortung
Häufig werden Anträge durch Versicherungsvertreter ausgefüllt, die im Auftrag des Versicherers handeln.
- Versicherungsvertreter sind nur an einen einzigen Versicherer z.B. die Allianz, Arag, Provinzial, Continentale etc. gebunden. Es gibt jedoch auch solche Vertreter, wie unter anderem die Deutsche Vermögensberatung (DVAG), bei denen dies nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist. Jedoch handeln auch die Mitarbeiter der DVAG als gebundene Vertreter für die Generali und die Advocard.
- Versicherungsmakler hingegen werden vom Versicherungsnehmer beauftragt, die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen zu übernehmen, ohne von einem Versicherer damit betraut zu sein.
Nach der Rechtsprechung ist es dem Versicherer verwehrt, sich auf den Antrag/ das Protokoll zu berufen. Wird ein Vertreter des Versicherers an der Antragsaufnahme beteiligt, trägt der Versicherer gem. § 69 Abs. 3 VVG die Beweislast für die Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Versicherungsnehmer. Entscheidend sind:
- War der Vermittler zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Vertreter des Versicherers oder als Versicherungsmakler tätig? Hierzu nehmen wir Einsicht in das Vermittlerregister
- Hat dieser die Antragsfragen entsprechend dem Wortlaut des Antrags vorgelesen?
- Wurden Ihnen die Fragen in Textform zur Verfügung gestellt?
Gemäß der „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“ nach § 70 VVG muss sich der Versicherer das Verhalten des Vertreters zurechnen lassen.
Warum Sie jetzt handeln sollten
Wenn Ihr Versicherer den Rücktritt oder die Anfechtung erklärt hat, sollten Sie umgehend rechtliche Schritte prüfen lassen. Als spezialisierte Kanzlei für Versicherungsrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Prüfung Ihrer Unterlagen und setzen uns für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche ein. Wir helfen Ihnen, gezielt dagegen vorzugehen.
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich von uns beraten, bevor Sie die Forderungen der Versicherung akzeptieren. Kontaktieren Sie uns für eine Ersteinschätzung Ihrer Situation!
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