Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 10.04.2024 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit einem Firmenfahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz einen Unfall verursacht und dabei ein Fahrzeug beschädigt, mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen ist.

Laut Gericht besteht die Pflicht, sich durch Spiegelgebrauch und Schulterblick kontinuierlich von der Freiheit der Fahrstrecke von Hindernissen zu vergewissern.  Soweit der Fahrtbereich nicht mit Schulterblicken oder Blicken in den Spiegel abgesichert werden kann, muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine dritte Person einweisen lassen.

Die im Verkehrsrecht geltenden typischen Grundsätze der Haftung beim Rückwärtsfahren wirken sich auch auf die Haftung eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber aus.

Soweit der Arbeitnehmer die verkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten nicht einhält, haftet er ggf. trotz der im Arbeitsverhältnis gegebenen abgestuften Haftung (innerbetrieblicher Schadenausgleich) für den eingetretenen Unfallschaden. Zu unterscheiden ist immer zwischen 

  •  leichter Fahrlässigkeit = keine Haftung des Arbeitnehmers
  •  mittlerer Fahrlässigkeit = anteilige Haftung des Arbeitnehmers
  •  und grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz. = volle Haftung des Arbeitnehmers

Eine Haftungsteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer findet lediglich im Bereich der mittleren Fahrlässigkeit statt. Sofern ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird, haftet der Arbeitnehmer voll und hat dem Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Im Bereich der leichten Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmers.

Für  die Einschätzung einer konkreten Haftung werden jeweils die Umstände des Einzelfalls herangezogen. Hierzu gehört unter anderem die Einordnung wie gefahrgeneigt eine Tätigkeit ist. Das Haftungsrisiko des Arbeitnehmers sinkt tendenziell bei einem arbeitstypisch höheren Haftungsrisiko. Auch die Schadenshöhe, die ggf. vorhandene Versicherbarkeit des Risikos für den Arbeitgeber, die Vergütungshöhe des Arbeitnehmers (ggf. Risikoprämie) und die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, sowie seine Stellung im Betrieb werden für die Haftungsbeurteilung herangezogen. 

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer den am Firmenfahrzeug entstandenen Schaden anteilig aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit zu erstatten.

Die Entscheidung verdeutlicht die rechtlichen Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung bei Unfällen mit Firmenfahrzeugen und betont die Bedeutung der ordnungsgemäßen Fahrzeugführung.

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