Die sog. Umweltprämie war ein Anreiz für den Kauf von E-Autos. Der Umweltbonus wurde reduziert und Ende 2023 ganz gestrichen. Liefert das Autohaus ein E-Auto verspätet aus, so dass der Käufer nicht oder nur noch teilweise von der Prämie profitiert, kann er Anspruch auf Schadenersatz haben. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az.: 223 C 15954/23).
Mit dem Umstieg vom Verbrenner auf Elektroantrieb wollen viele Autofahrer einen Anteil zum Klimaschutz leisten. Da E-Autos aber immer noch deutlich teurer sind, wollte der Staat mit einer Umweltprämie den Umsatz bei E-Autos ankurbeln. Nachdem die Prämie Ende 2023 gestrichen wurde, sind die Zulassungszahlen bei E-Autos deutlich gesunken. „Das zeigt, dass der Umweltbonus ein klares Kaufargument war. Dementsprechend können Käufer auch Schadenersatzansprüche haben, wenn der Händler das E-Auto zu spät liefert und der Käufer dadurch einen Teil der Umweltprämie verliert“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In dem Verfahren vor dem AG München hatte der Käufer bei einem Autohaus im Juni 2022 einen Hyundai Kona Elektro bestellt. Als unverbindlichen Liefertermin gab der Händler im Laufe des Jahres 2022 an. Die Umweltprämie für ein E-Neufahrzeug betrug bis Ende 2022 noch 6.000 Euro.
Der Käufer wartete vergeblich auf die Lieferung des Fahrzeugs. Nachdem er dem Autohaus im Februar 2023 eine Frist zur Lieferung gesetzt hatte und nichts passierte, trat er im März 2023 vom Kaufvertrag zurück. Stattdessen erwarb er den elektrischen Volvo XC40 Recharge und finanzierte ihn per Leasing. Der Haken: Die Umweltprämie betrug seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr 6.000, sondern nur noch 4.500 Euro.
Daher verlangte der Käufer von dem Hyundai-Händler wegen der Nichtlieferung des Fahrzeugs die Differenz der Umweltprämie in Höhe von 1.500 Euro, die zusätzlichen Leasingkosten sowie die Bereitstellungs- und Abholungskosten für den Volvo.
Das AG München gab der Klage teilweise statt und verurteilte das Autohaus zu Schadenersatz in Höhe von 1.500 Euro und zur Übernahme der Bereitstellungs- und Abholungskosten. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Autohaus die Frist zur Lieferung des Fahrzeugs nicht eingehalten habe. Der Kläger habe sich deshalb ein anderes Fahrzeug angeschafft, aber nur noch eine Umweltprämie in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Daher habe er Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der Differenz von 1.500 Euro. Ebenso habe er Anspruch auf Ersatz der Bereitstellungs- und Abholungskosten, denn diese wären nicht angefallen, wenn der Händler seine Pflichten erfüllt hätte. Anspruch auf den Ersatz der höheren Leasingkosten habe er hingegen nicht, da die Vertragsbedingungen nicht miteinander vergleichbar gewesen seien. Nachdem gegen das Urteil Berufung eingelegt worden war, einigten sich die Parteien schließlich auf einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro.
„Die Entscheidung macht deutlich, dass Käufer Ansprüche gegen den Händler haben, wenn dieser seine Pflichten nicht erfüllt. Forderungen können von der Minderung des Kaufpreises über den Rücktritt vom Kaufvertrag bis zu Schadenersatzansprüchen bestehen“, so Rechtsanwalt Looser.
Probleme beim Autokauf können komplex und vielschichtig sein. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte unterstützt Autokäufer bei der Wahrung ihrer Rechte.
Mehr Informationen: https://bruellmann.de/anwalt-automotive