Google bietet dem Kunden nicht nur die Möglichkeit, Unternehmen zu suchen und zu finden, sondern gleichzeitig kann der Kunde auch seine persönliche Bewertung abgeben und so zukünftigen Kunden einen Einblick in die Arbeitsweise des bewerteten Unternehmens geben. Diese an sich sehr hilfreiche Funktion wird jedoch oft auch durch aus anderen Gründen frustrierte Kunden oder Konkurrenten ausgenutzt, um das bewertete Unternehmen durch schlechte Bewertungen in Misskredit zu bringen.
Wann kann man gegen eine schlechte Bewertung vorgehen?
Rechtlich stehen sich bei Bewertungen zwei Grundrechte gegenüber: Zum einen ist dies die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Bewertenden und zum anderen das allgemeine bzw. Unternehmenspersönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) des Bewerteten. Diese beiden Grundrechte sind bei der bei der Frage, ob eine Bewertung zulässig ist oder nicht, jeweils zu berücksichtigen. Daher lassen sich auch keine pauschalen Regeln zu der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Bewertungen aufstellen, sondern es ist jeweils eine Einzelfallentscheidung zu treffen.
Zunächst ist entscheidend, ob die betreffende Bewertung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt. Tatsachen sind dabei Umstände, die dem Beweis zugänglich sind, und Meinungsäußerungen hingegen enthalten Elemente der Stellungnahme oder des Dafürhaltens.
Wahre Tatsachen sind grundsätzlich zulässig, während unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind, wenn sie ehrenrührig sind. Meinungsäußerungen sind hingegen dann zulässig, wenn sie keine Formalbeleidigungen oder Schmähungen enthalten.
Ein Unterlassungsanspruch besteht daneben auch, bei gefälschten Bewertungen (sog. Fake-Bewertungen), da diese nicht unter die Meinungsfreiheit fallen.
Wen kann man bei einer schlechten Bewertung in Anspruch nehmen?
Wenn die Person bekannt ist, die die rechtswidrige Bewertung abgegeben hat, empfiehlt es sich, zunächst diese auf Unterlassung der Bewertung in Anspruch zu nehmen. Bei einer schlechten Bewertung kann aber nicht nur der Bewertende selbst in Anspruch genommen werden, sondern auch Google als Provider der Bewertungsplattform. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Google erst ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Bewertung als sog. unmittelbarer Störer haftet.
Welche Schritte sind bei einer schlechten Bewertung zu unternehmen?
Wenn der Bewertende selbst in Anspruch genommen wird, so erhält dieser zunächst eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wenn der Bewertende keine Unterlassungserklärung abgibt, kann beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung bzw. Klage gegen den Bewertenden beantragt werden, mit welcher der Bewertende dann zur Unterlassung der in der Bewertung getätigten Äußerung verpflichtet wird.
Gleichzeitig kann auch Google zur Löschung der rechtwidrigen Bewertung aufgefordert werden (sog. Notice and Take Down). Sollte Google die Bewertung trotz Rechtwidrigkeit nicht löschen, kann auch Google im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. Klage auf Löschung in Anspruch genommen werden.