Hier in der Kanzlei wurde mir wieder einmal eine Abmahnung der INBUS IP GmbH vorgelegt durch die Kanzlei Avant Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Gerügt wird eine Verletzung der deutschen Wortmarke „INBUS“.
Die Marke wurde bereits 1934 angemeldet durch den Erfinder der sogenannten Innensechskantschlüssel.
„INBUS“ steht mittlerweile quasi allgemein-gültig für einen Sechskantschlüssel, Vielen ist nicht bekannt, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.
Unabhängig davon besteht die Marke. Die Marke wird durch die INBUS IP GmbH nach eigenem Vortrag durch einen Lizenznehmer genutzt, nämlich der INBUS Werkzeug GmbH.
Es gibt somit auch „Original“-INBUS-Produkte.
In der Abmahnung wird gerügt, dass Schrauben und Werkzeuge mit dem Kennzeichen „INBUS“ beworben wurden ohne Zustimmung des Markeninhabers.
Gegenstand der Abmahnung sind unter anderem Werkzeuge und Schrauben.
Problematische Suchfunktionen in einem Internetshop
Ebenfalls Gegenstand der Abmahnung war, dass in einem Internetshop bei Eingabe der shop-internen Suchfunktion bei der Suche nach „INBUS“ Produkte angezeigt wurden, bei denen das Kennzeichen „INBUS“ weder in der Artikelüberschrift noch in der Artikelbeschreibung verwendet wurden.
Derartige Markenrechtsverletzungen über shop-interne Suchfunktionen sind uns aus unserer Beratungspraxis bekannt. Es ist grundsätzlich problematisch, wenn in einem Internetshop bei Eingabe eines Markennamens in der shop-internen Suchfunktion Produkte angezeigt werden, die keine Markenprodukte dieser Marke sind.
Bei einer Suche über die Google-Suchmaschine ist eine Anzeige von gesponsorten Suchergebnissen rechtlich unproblematisch, wenn für die Schaltung der Anzeige Markennamen als Keywords gebucht werden, solange der Markenname im Anzeigentext nicht auftaucht.
Für shop-interne Suchen gilt dies jedoch nicht, wie der BGH für Amazon entschieden hatte. Daher werden bei Amazon bei einer Suche nach einem Markennamen zusätzliche Anzeigen, die nicht das Markenprodukt betreffen, ausdrücklich mit „gesponsort“ gekennzeichnet.
Die geforderte Unterlassungserklärung ist jedenfalls weitreichend, weil sie sämtliche Plattformen betrifft, auf der der Abgemahnte Produkte anbietet.
Meine Empfehlungen:
- Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
- Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
- Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung der INBUS IP GmbH erhalten?
Wenn Sie auch eine Abmahnung der Rechtsanwälte Avant Beiten Burkhardt wegen einer Markenrechtsverletzung der Marke INBUS erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz