In der heutigen Wirtschaftswelt sind Unternehmen zunehmend verpflichtet, ihre Kunden und Geschäftspartner auf Sanktionen und politisch exponierte Personen (PEP) zu prüfen. Dies ist an sich auch richtig und sinnvoll. Schwierig ist es aber, wenn Personen überprüft werden, die nicht überprüft werden sollten. 

Eine der möglichen Vorgehensweisen ist ein Abgleich gegen öffentliche Compliance-Listen. Doch was sich auf den ersten Blick wie eine sinnvolle Maßnahme zur Risikominimierung anhört, birgt für Betroffene erhebliche Probleme, insbesondere wenn dieser Abgleich nicht durch die verpflichteten Unternehmen anhand konkreter Verdachtsmomente, sondern durch Auskunfteien wie der Schufa erfolgt, die diese Daten in der Auskunft zu Personen speichert.

Wie funktioniert der Abgleich gegen Compliance-Listen?

Unternehmen haben verschiedene Möglichkeiten einen Abgleich mit den sog. Compliance-Listen durchzuführen. Die Schufa hat dies offenbar auch erkannt und gleicht die bei ihnen vorhandenen Datensätze ebenfalls mit den Listen ab. Allerdings ist die Schufa dazu gesetzlich nicht verpflichtet, sondern liefert diese Daten höchstens an entsprechende Unternehmen weiter. 

Generell ist es so, dass ein automatisierter Abgleich der Kundendaten mit verschiedenen Sanktionslisten und Datenquellen erfolgt. Wird ein Treffer gemeldet, obliegt es dem jeweiligen Unternehmen, darauf zu reagieren und gegebenenfalls eine Geschäftsbeziehung zu verweigern oder zu beenden. 

Die Schufa formuliert zum eigenen Vorgehen (Quelle: https://www.schufa.de/faq/was-bedeutet-abgleich-gegen-compliance-listen.jsp) - Letzter Abruf am 14.02.2025):

"Die Informationsquellen für die PEP-Listen sind offizielle Webseiten der Regierung und offizielle Publikationen. Die Sanktionslisten stammen von offiziellen Herausgebern wie Ministerien und Institutionen. Diesen Abgleich führt die SCHUFA zur Unterstützung ihrer Vertragspartner durch. Er hat keine Auswirkung auf die Einschätzung Ihrer Bonität durch die SCHUFA."

Was sich zunächst nach einem praktischen Service anhört, hat eine entscheidende Schwachstelle: Die SCHUFA selbst überprüft die Treffer nicht auf ihre Richtigkeit, sondern übernimmt die Daten schon bei einer gewissen Übereinstimmung zwischen den vorliegenden Daten und den Personen auf der Sanktionslisten. Sie gibt diese Information dann lediglich an die Unternehmen weiter, denen dann die Verantwortung für die weitere Prüfung und den daraus resultierenden Konsequenzen zukommen soll.

Problematische Fälle mehren sich

In den letzten Monaten haben sich mehrere betroffene Personen gemeldet, die einen Eintrag zu einer "Sanktionierten Person" in ihrer Auskunft entdeckt haben. Konkret heißt es in der Auskunft: 

"Den zu Ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Personendaten wurden folgende Einträge auf einer Compliance-Liste der info4c AG zugeordnet: 

Compliance-Status: SANKTIONIERTE PERSON, Listenname [...], Dtum der Veröffentlichung [...], info4c-Eintragungsnummer: [...]".

Zuvor erklärt die Schufa, dass im Falle einer "hinreichenden Übereinstimmung (z.B. zu einer namensgleichen oder namensähnlichen Person)" ein solcher Eintrag aufgenommen und ein Hinweis an die Vertragspartner übermittelt wird.

Zu "sanktionierten Personen" schreibt die Schufa auf ihrer Homepage (aaO):

"Sanktionierte Personen sind Personen, gegen die von Staaten oder Staatengemeinschaften wirtschaftliche und/oder rechtliche Beschränkungen erlassen wurden. Hierzu zählen auch Personen, die mit sanktionierten Personen in Verbindung stehen. Unternehmen drohen empfindliche Konsequenzen, wenn sie sanktionierten Personen z.B. finanzielle Mittel, wirtschaftlich veräußerbare Ressourcen oder auch Immobilien zur Verfügung stellen."

In den Fällen, die der Kanzlei AdvoAdvice bekannt sind, handelt es sich bei den Personen, die den Eintrag in ihrer Auskunft haben, offensichtlich nicht um die sanktionierte Person. Dies könnte die Schufa auch anhand der ihre bekannten Daten verifizieren. Besonders problematisch ist, dass es sich oft um Fälle handelt, in denen lediglich eine teilweise Übereinstimmung des Namens (oftmals mit arabischer Herkunft) mit einer sanktionierten Person besteht. 

Erhalten Unternehmen einen Hinweis auf eine potenzielle Sanktionierung, müssen diese nach dem Geldwäschegesetz und anderen Vorschriften tätig werden. Würden Geschäfte mit sanktionierten Personen nicht unterbunden werden, würden die Banken und Unternehmen selbst Rechtsverstöße begehen. 

Fehlende Transparenz und rechtliche Unsicherheiten

Die Schufa selbst sieht sich offenbar in der Rolle eines reinen Informationsdienstleisters und lehnt jegliche Verantwortung für die Konsequenzen ab. Vielmehr sollen die Unternehmen eine eigene Prüfung vornehmen. Dies führt im Zweifel aber dazu, dass Personen als potenzielle Risikofälle eingestuft werden, die evident nicht gemeint sind. Dies kann durchaus gravierende Folgen für die betroffenen Personen haben.

Rechtsanwalt Dr. Raphael Rohrmoser schätzt die Lage durchaus kritisch ein:

"Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei der Zuordnung der Daten von Sanktionslisten an offensichtlich nicht betroffene Personen um eine unzulässige Datenverarbeitung, da die Daten dann schlicht nicht richtig sind. Diese Daten dann zur weiteren Prüfung an Banken zu geben, ist ein hochproblematisches Vorgehen, da dies vor allem Menschen mit gängigen Namen im außereuropäischen Ausland betrifft. Diese Menschen werden dann einer weitergehenden Überprüfung unterzogen als andere Menschen."

Wer von einer fehlerhaften Sanktionstreffer-Meldung betroffen ist, sollte umgehend handeln:

  1. Selbstauskunft einholen: Bei der Schufa kann eine kostenfreie Selbstauskunft angefordert werden, um zu prüfen, ob dort ein entsprechender Eintrag vorhanden ist.
  2. Einspruch einlegen: Falls unzutreffende Informationen enthalten sind, sollte umgehend Widerspruch eingelegt und eine Berichtigung verlangt werden.
  3. Unternehmen zur Prüfung auffordern: Die verantwortlichen Vertragspartner (z. B. Bank oder Kreditgeber) sollten auf die Problematik hingewiesen und um eine manuelle Prüfung sowie um Mitteilung gebeten werden, ob diese entsprechende Daten von der Schufa erhalten haben und wie damit umgegangen wurde.
  4. Rechtlichen Beistand suchen: Sollte keine Lösung erzielt werden, kann anwaltliche Hilfe notwendig sein, um die eigenen Rechte durchzusetzen.

Wenn Sie einen Schufa-Eintrag löschen lassen wollen oder gegen die Speicherung der "Sanktionsdaten" vorgehen möchten, rufen Sie uns unter 030 / 921 000 40 an oder schreiben uns an [email protected]. Wenn Sie uns eine Selbstauskunft (auch Datenkopie genannt) mit den Einträgen zusenden, prüfen wir umgehend und kostenfrei, ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll ist.