Wenn man an das Schulrecht NRW denkt, dann fällt einem naturgemäß das Schulgesetz NRW ein. In der Praxis gibt es neben dem Schulgesetz NRW aber noch viele weitere Regelungen,
- in denen Regelungen des Schulgesetzes NRW näher konkretisiert werden,
- teils aber auch eigenständige Regelungen getroffen werden, die im Schulgesetz NRW gar nicht geregelt sind.
Praktische Relevanz haben neben dem Schulgesetz NRW vor allem die schulrechtlichen Normen, die einzelnen Schulformen zugeordnet sind:
- Die AO-GS NRW für die Grundschulen in NRW, die vor allem wichtige Regelungen hinsichtlich der Aufnahme in die Grundschule, der Schuleingangsstufe NRW, Versetzungsentscheidungen und den Übergang in die weiterführende Schule (Schulschulempfehlung NRW) beinhaltet.
- Die APO-S1 NRW für alle weiterführenden Schulen hinsichtlich der Regelungen innerhalb der Sekundarstufe 1 (also Klassen 5-10), wobei es auch hier vor allem um die Aufnahme in die Klasse 5, die Erprobungsstufe und Versetzungsentscheidungen geht.
- Die APO-GOSt NRW für die Gymnasien in NRW.
Daneben gibt es auch schulrechtliche Normen für wichtige Themen in NRW wie die AO-SF NRW für den sonderpädagogischen Förderbedarf, den LRS-Erlass NRW für Legasthenie oder den Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen für Fragen zur Krankmeldung und Beurlaubung von der Schule.
Das Schulgesetz NRW beinhaltet demgegenüber vor allem Regelungen zur Schulpflicht in NRW, also ob man in NRW überhaupt schulpflichtig ist, ab wann man in NRW schulpflichtig wird (Einschulungsstichtag, Zurückstellung von der Schule), wie lange die Schulpflicht geht. Wichtige Regelungen gibt es im Schulgesetz NRW auch zu Ordnungsmaßnahmen in NRW.
Das Ganze Schulrecht NRW ist demnach in viele verschiedene Normen verteilt, so dass es nicht einfach ist, sich dort zurechtzufinden. Aus diesem Grunde stelle ich Ihnen nachfolgend diesen Überblick über das Schulrecht in NRW zur Verfügung, wo ich Fundstellen zu wichtigen Themen benenne und diese dabei umreiße, so dass man eine Vorstellung hat, wo man zu welchen Themen etwas findet. Natürlich kann dies nur ein erster Anhalt sein und ein Blick ins Gesetz beantwortet auch im Verwaltungsrecht nicht jede Frage.
Für weitergehende Fragen können Sie demnach einen Blick auf meine Website zum Schulrecht in NRW werfen, wo ich viele Themen ausführlicher erläutere und für offen geblieben Fragen, biete ich natürlich als seit 2007 in NRW tätiger Anwalt für Schulrecht natürlich auch Beratungen an und übernehme natürlich auch ganze Fälle, wenn dies notwendig erscheint.
Nachfolgend nunmehr zu den wichtigsten Regelungen des Schulrechts in NRW:
Schulpflicht in NRW – § 34 SchulG NRW
Die Einstiegsfrage im Verwaltungsrecht ist stets die der Zuständigkeit, auf das Schulrecht übertragen, ob überhaupt eine Schulpflicht in NRW besteht.
§ 34 SchulG NRW macht dies (analog der Regelungen der meisten anderen Bundesländer) vom Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW abhängig und in den meisten Fällen wird dies auch kein juristisches Problem darstellen.
Eine Besonderheit in § 34 SchulG NRW führt indes sehr häufig zu Konfusion, wenn es heißt: „Besteht eine Meldeadresse in Nordrhein-Westfalen, wird dort der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt widerlegbar vermutet.“
Hierdurch wird eine Querverbindung zum polizeilichen Melderecht geschaffen, die insbesondere dann, wenn Familien beruflich vorübergehend im Ausland sind oder dauerhaft auswandern, aus den verschiedensten Gründen aber ihren Meldesitz in NRW beibehalten wollen, häufig zu Forderungen führt, sich in NRW abzumelden, auch wenn die Norm dies so explizit gar nicht fordert.
Insgesamt ist die Thematik der Zuständigkeit in NRW bei solchen temporären und dauerhaften Wegzügen sehr häufig anzutreffen, zumal Schulen alternativ mitunter auch Beurlaubungen von der Schulpflicht fordern (meint, um diese dann trotzdem nicht zu bewilligen…).
Wie man sieht, ist dies ein typischer Fall, bei dem das Gesetz nicht nur für den Bürger schwer verständlich ist, sondern auch Behörden oftmals auf Ideen/Auslegungen kommen, die nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, wobei man zugeben muss, dass dies tatsächlich in der Praxis nicht zu verallgemeinernde Konstellationen beinhaltet, bei denen selbst dann, wenn man sich juristisch annähert, immer noch unterschiedliche Ergebnisse vorkommen können, da die individuellen Situationen einen breiten Anwendungsbereich an Meinungen zulassen.
Sollten Sie Probleme haben, kann ich dies natürlich gerne mit Ihnen gemeinsam eingrenzen, wie man diese individuell juristisch begründen kann.
Beginn der Schulpflicht in NRW – Einschulungsstichtag, Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung - § 35 SchulG NRW
Sobald man also weiß, dass man in NRW zur Schule geht, stellt sich die Frage, wann der Beginn der Schulpflicht in NRW ist. Obwohl es zwischenzeitlich zahlreiche Diskussionen zum Einschulungsstichtag und zu den Voraussetzungen einer Zurückstellung von der Schule gab, hat sich erstaunlicherweise nichts geändert und die Diskussion ist einfach wieder verebbt.
Der Einschulungsstichtag in NRW – § 35 SchulG NRW, § 1 AO-GS NRW:
Der Einschulungsstichtag in NRW ist nach wie vor der 30.09., so dass im bundesvergleich nach wie vor sehr junge Kinder in NRW eingeschult werden.
Wer innerhalb des Einschulungsstichtages geboren ist, muss demnach sein Kind in der Schule anmelden (§ 1 AO-GS NRW).
Auf meiner Website zum Schulrecht in NRW finden Sie weiteregende Informationen unter dem Link Einschulungsstichtag in NRW.
Die Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in NRW – § 35 Schulgesetz NRW:
Der Einschulungsstichtag in NRW kann durch Anträge auf Zurückstellung von der Schule nach hinten verlagert oder durch Anträge auf vorzeitige Einschulung nach vorne verlagert werden.
Wenig überraschend bei einem Einschulungsstichtag 30.09. gibt es vor allem Bestrebungen, den Einschulungsstichtag auf das kommende Schuljahr zu verschieben, so dass viele Eltern eine Zurückstellung von der Schule in NRW anstreben.
Dies wird erheblich erschwert, indem in § 35 SchulG NRW nach wie vor nur die „erheblichen gesundheitlichen Gründe“ als Zurückstellungsgrund geregelt sind, die in der Praxis sehr selten sind. Die von Eltern meist herangeführten sozial-emotionalen Gründe für eine Zurückstellung sind demnach im Schulgesetz NRW leider nicht geregelt, was eine Zurückstellung von der Schule meist schwer bis unmöglich macht, zumal Schulämter in NRW auch eine sehr restriktive Verwaltungspraxis an den Tag legen.
Insofern sollte man sich vorab immer gut überlegen, was man gegenüber den Schulen geltend macht, nicht dass diese aus formalen Gründen eine Zurückstellung von der Schule ablehnen, dann allerdings sehen, dass das Kind erhebliche Probleme hat und die vorgetragenen Probleme stattdessen dafür nutzen wollen, dass das Kind stattdessen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (AO-SF-Verfahren) eingeschult wird.
Der umgekehrte Fall, dass die Schule selbst eine Zurückstellung von der Schule gegen den Willen der Eltern auszusprechen versucht (was in anderen Bundesländern immer häufiger vorkommt), kommt in NRW aufgrund der engen gesetzlichen Regelung für die Zurückstellung von der Schule sehr selten vor.
Diese restriktive Gesetzespraxis und Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zurückstellung mit der Schule hängt mit der Regelung der Schuleingangsphase in § 2 AO-GS NRW zusammen. Hiernach kann die Schuleingangsphase (Klassen 1 und 2) insgesamt 3 Jahre besucht werden, d.h. ein Jahr kann wiederholt werden. Dies kann man selbstverständlich sehr kritisch sehen, da man natürlich auch in anderen Bundesländern die Wiederholung der ersten beiden Klassenstufen grundsätzlich denkbar ist und Schulen bei einem dreijährigen Besuch der ersten beiden Klassen häufig dann bereits einen sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen in den Raum stellen, dies also keineswegs so liberal gehandhabt wird, wie es scheint…
Umgekehrt gibt es für Eltern, denen der Einschulungsstichtag zu spät erscheint, die Möglichkeit, eine vorzeitige Einschulung zu beantragen, die gleichsam in § 35 SchulG NRW geregelt ist, allerdings davon abhängig gemacht wird, dass das Kind die körperlichen, geistigen und sozialen Voraussetzungen für eine Einschulung erfüllt. Auch diese Vorhaben werden demnach massiv erschwert, der Klassiker sind Vorbehalte, dass das Kind soziaö-emotional noch nicht so weit sei.
Weitergehende Informationen zu den Themenbereichen Zurückstellung von der Schule in NRW, dem der Einschulung und AO-SF-Verfahren in NRW und der vorzeitigen Einschulung in NRW finden Sie auf meiner Website für das Schulrecht in NRW.
Schulwahl in NRW – § 1 AO-GS, § 1 APO-S1 NRW
Auch die Schulwahl in NRW gehört zum Themenbereich der Schulpflicht, denn wird man in NRW eingeschult, stellt sich als nächste Frage, welche Schule hierfür ausgewählt wird.
Aufnahme in die Grundschule in NRW – § 1 AO-GS NRW:
Eine Besonderheit besteht in NRW dahingehend, dass es keine Schulbezirke/Schulsprengel (wie in den meisten anderen Flächenbundesländern) gibt, man sich also grundsätzlich seine Schule selbst aussuchen kann, so dass es in § 1 AO-GS folgerichtig auch heißt, dass die Eltern das Kind „bei der gewünschten Schule anmelden“.
Dies ist allerdings nur bedingt opportun, denn wenn dies so einfach wäre, würden alle Eltern ihr Kind bei der vermeintlich besten Grundschule anmelden und diese würde aus allen Nähten platzen, während andere Schulen leer bleiben würden, was naturgemäß nicht funktionieren würde.
Bei einem Bewerberüberhang beinhaltet § 1 AO-GS demnach ein komplexes System, wie Schulplätze zu vergeben sind, wobei es nur eine Konstante gibt, dass Kinder einen Anspruch auf Aufnahme in die nächstgelegene Schule haben sollen. In der Praxis ist es in NRW häufig so, dass die nächstgelegene Schule die Eltern anschreibt, so dass sie ihre Kinder dort anmelden und demnach dort üblicherweise einen Platz erhalten werden.
Wer sein Kind nicht bei der nächstgelegenen Schule anmeldet, läuft demnach Gefahr, dass an der angemeldeten Schule ein Bewerberüberhang besteht, er dort anhand des komplexen Regelungssystems des § 1 AO-GS nicht aufgenommen wird und sich dann um eine andere Schule kümmern muss, wobei dann mitunter nur solche Schulen übrigbleiben, wo niemand hinmöchte…
Um zu erfahren, ob die Aufnahme zu Unrecht abgelehnt wurde, muss man Widerspruch einlegen und Akteneinsicht anfordern.
Weitergehende Informationen zur Systematik der Aufnahme Grundschule 1 in NRW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht NRW.
Aufnahmeverfahren 5. Klasse in NRW - § 1 APO-S1:
Ist bereits die Aufnahme in eine Grundschule ein Nervenkrieg, entwickelt sich die Aufnahme in einer weiterführende Schule oftmals regelrecht in ein Lotteriespiel.
Die Regelung in § 1 APO-S1 enthält keine Privilegierung dahingehend, dass man in der nächstgelegenen Schulform seiner Wahl einen Schulplatz versprochen bekommt. Die Schulträger können sich allenfalls mit einem Schuleinzugsbereich etwas abschotten, was in der Praxis aber bisher eher selten ist.
Bei Aufnahmeverfahren geht es bei einem Anmeldeüberhang dann vorrangig um Härtefälle (bestehen hier Anhaltspunkte, sollte man diese unbedingt anlässlich der Anmeldung bereits nennen, denn sonst kann die Schule diese ja nicht berücksichtigen) und in § 1 APO-S1 geregelte Auswahlkriterien, von denen der Schulleiter eines oder mehrere heranziehen kann. Besonders berücksichtigt ist demnach die Möglichkeit eines Losverfahrens!
Auch hier besteht zudem die Gefahr, dass man im Falle einer Ablehnung dann große Probleme haben wird, eine andere akzeptable Schule zu finden, da bei anderen besseren Schulen die Plätze dann meist auch schon anderweitig vergeben wurden und nur unliebsame Schulen übrig bleiben….
Weitergehende Informationen zur Aufnahme Klasse 5 in NRW finden auf meiner Website für das Schulrecht in NRW.
Schulpflicht bei Krankheit und Beurlaubung von der Schule in NRW – Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen:
Mit der Schulpflicht geht die grundsätzliche Schulbesuchspflicht einher in Form einer Präsenzpflicht. Hiervon gibt es naturgemäß Ausnahmen, wenn das Kind krank ist. Darüber hinaus gibt es einen engen Anwendungsbereich einer Beurlaubung von der Schule. Die wesentlichen Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen.
Die Entschuldigungspflicht bei Krankheit in der Schule in NRW - Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen:
In Ziffer 2.2 des Runderlasses Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen werden die wesentlichen Regelungen zur Krankmeldung und Entschuldigungspflicht geregelt.
Hierbei wird auch die übliche Stufenfolge im schulischen Bereich dargestellt:
- Eigene Krankmeldung durch die Eltern.
- Attestpflicht (Krankmeldung durch ärztliches Attest) durch Anordnung der Schule
- Amtsärztliche Untersuchung durch Anordnung der Schule
Relevanz kann hier immer haben, dass man die seitens der Schule gesetzten Fristen für eine Krankmeldung immer einhalten sollte, da es ansonsten immer wieder vorkommen kann, dass eine Schule eine verspätete Entschuldigung als unentschuldigt bewertet, was in NRW teils mit der Note „6“ bewertet wird, wenn während der Krankheit eine Klausur geschrieben wurde, aber auch zur Ansammlung unentschuldigter Fehlzeiten führen kann, was bei nicht mehr schulpflichtigen Schülern mitunter zu Ausschulungen führt (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 Schulgesetz , § 53 Abs. 4 SchulG NRW). Dies werden dann oftmals heikle Fälle, wenn die Schulen erst einmal vollendete Tatsachen schaffen…
Weitergehende Informationen zur Erkrankung und Attestpflicht in NRW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht in NRW.
Die Beurlaubung von der Schule in NRW - Runderlass Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen:
Die Ziffern 3 und 4 des Runderlasses Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen beinhalten die Regelungen zur Beurlaubung von der Schule.
Eine große praktische Bedeutung haben hierbei Familienfeste, die allerdings seitens der Schule zusehends sehr restriktiv behandelt werden, wenn diese mehrere Tage gehen sollen.
Sehen Sie hierzu auch auf meiner Website für das Schulrecht NRW unter dem Link Beurlaubung von der Schule in NRW.
Wie lange geht die Schulpflicht – Vollzeitschulpflicht gem. § 37 SchulG NRW, Berufsschulpflicht gem. § 38 SchulG NRW
Analog der Regelungen anderer Bundesländer geht es bei der Schulpflicht in NRW zunächst um die Vollzeitschulpflicht, die in der Grundschule und sodann in der Sekundarstufe 1 erfüllt wird und deren Dauer in § 37 Schulgesetz NRW dargestellt wird.
Dem schließt sich die in § 38 SchulG NRW geregelte Berufsschulpflicht an, deren bekannteste Variante die duale Berufsausbildung und deren bekanntestes Surrogat der Besuch der gymnasialen Oberstufe ist.
In § 40 Schulgesetz NRW sind dann noch typische Fälle des Ruhens der Schulpflicht
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen NRW – § 53 Schulgesetz NRW
Die Systematik der pädagogischen Arbeit (in NRW als erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen unterteilt) findet sich in § 53 SchulG NRW.
Allgemeine Informationen zur pädagogischen Arbeit in Schulen in NRW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht NRW unter dem Link Erzieherische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen in NRW.
Erzieherische Einwirkungen in NRW - § 53 SchulG NRW
Unter erzieherischen Einwirkungen versteht man die niederschwelligen pädagogischen Eingriffe des Lehrpersonals in Schulen. Beispielhaft werden in § 53 Abs. 2 SchulG NRW folgende erzieherischen Einwirkungen benannt:
- Das erzieherische Gespräch,
- die Ermahnung,
- Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern,
- die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens,
- der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,
- die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern,
- die zeitweise Wegnahme von Gegenständen,
- Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens
- und die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen.
Das heißt, dass Schulen in dieser Größenordnung auch andere Strafen aussprechen können, bei gravierenderen Maßnahmen würde die allgemeine Ermächtigung aber nicht mehr ausreichen.
Praktische Relevanz hat vor allem die schriftliche Missbilligung, die neben der mündlichen Missbilligung steht und sicher zum schulischen Alltag gehört (Seid ruhig, hebe etwas auf usw.). Viele Schule verwenden allerdings die schriftliche Missbilligung in Form eines Anschreibens an die Eltern als letzte Warnung, dass andernfalls künftig mit Ordnungsmaßnahmen gearbeitet wird, so dass man dies immer ernst nehmen sollte.
Der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde ist das berühmte „Vor-die-Tür-stellen“. Teils gibt es auch „Trainingsräume“, wo die Schulen vom Unterricht ausgeschlossene Schüler betreuen, wobei dies schon grenzwertig ist, denn eigentlich sollen ja auch erzieherische Einwirkungen verhältnismäßig sein, während ein Trainingsraumaufenthalt oftmals die ganze Schulstunde andauert.
Die zeitweise Wegnahme von Gegenständen betrifft meist Handys, woraus sich bereits aus der Regelung ergibt, dass diese spätestens am Ende des Schultages wieder herauszugeben sind. Gefährliche Gegenstände wie Messer dürfen demgegenüber naturgemäß einbehalten werden.
Besonders beliebt sind neuerdings die Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Dies ist insofern problematisch, da Schulen meist über diese Schiene versuchen, quasi ein Schuldeingeständnis zu erreichen und später dann gegen den Schüler zu verwenden, so dass man aufpassen sollte, was man schreibt…
Auf meiner Website zum Schulrecht NRW finden Sie weitere Informationen zu Erzieherische Einiwrkungen in NRW.
Ordnungsmaßnahmen in NRW – § 53 SchulG NRW:
Ordnungsmaßnahmen gelten als gravierenderes Level der pädagogischen Arbeit in NRW und bewegen sich im grundrechtswesentlichen Bereich, weswegen sie im Einzelnen aufzuführen sind, was in § 53 Abs. 3 Schulgesetz NRW getan wird. Die wichtigsten Ordnungsmaßnahmen in NRW sind:
- Der schriftliche Verweis
- Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
- Der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
- Die Androhung der Entlassung von der Schule
- Die Entlassung von der Schule
Als „Einstieg“ hat insbesondere der Verweis eine erhebliche Relevanz und ergeht oftmals im Anschluss an eine schriftliche Missbilligung. Im Ergebnis ändert sich also nichts, es bleibt ein Brief an die Eltern mit einem pädagogischen Vorwurf, man sollte dies aber ernstnehmen, da man hierdurch die Schwelle der Ordnungsmaßnahmen überschreitet. In manchen Schulen kann es zwar sein, dass man bei weiteren Vorwürfen weitere Verweise erhält, andere Schulen prüfen aber mitunter, ob man bei einem nächsten Mal nicht stattdessen einen Unterrichtsausschluss anordnen sollte…
Auch in NRW gibt es meist einen Unterrichtsausschluss bis zu einer Woche als Standardmaßnahme, wenn ein halbwegs gravierender Vorwurf im Raum steht oder in jüngerer Vergangenheit sich kleinere Vorwürfe angesammelt haben…
Die Entlassung von der Schule in NRW bedarf bei schulpflichtigen Schülern einer „Bestätigung“ durch die Schulaufsichtsbehörde (§ 53 Abs. 4 SchulG NRW).
Die Verfahrensfragen sind gleichsam in § 53 Schulgesetz NRW geregelt. Hierbei ist vor allem von praktischer Relevanz, dass in NRW hierfür eine gewählte Teilkonferenz zuständig ist, d.h. nicht die unterrichtenden Lehrer (Klassenkonferenz) entscheiden, sondern oftmals unbekannte Lehrer, was die Sache nicht einfacher macht…
Wichtig ist auch, dass der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 Abs. 3 SchulG gegenüber der praktisch relevanten Anordnung eines Unterrichtsausschlusses bzw. der Überweisung in eine Parallelklasse keine aufschiebende Wirkung hat, also weiter vollzogen wird. Bei anderen Ordnungsmaßnahmen kann die Schule auch den Sofortvollzug anordnen, so dass man bei Präventivmaßnahmen möglichst frühzeitig einschreiten sollte, da man andernfalls hinterherrennt…
Auf meiner Website zum Schulrecht NRW finden Sie weitergehende Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in NRW.
Notenbildung, Versetzung und Schulabschlüsse in NRW – §§ 48 ff SchulG NRW, AO-GS NRW, APO-S1 NRW, APO-GOSt NRW
Die Notenbildung, Versetzung und Schulabschlüsse werden in NRW auf eine typische Weise geregelt:
Allgemeine Grundlagen finden sich
- in § 48 SchulG NRW (Notenbildung),
- § 50 SchulG NRW (Versetzung)
- § 51 SchulG NRW (Schulabschlüsse).
Die besonderen Regelungen finden sich sodann für die einzelnen Schulformen in den verschiedenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, auf die § 52 SchulG NRW zudem nochmals explizit hinweist:
- In der AO-GS für die Grundschule
- In der APO-S1 für alle Schulformen der Sekundarstufe 1 (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Sekundarschule)
- In der APO-GOSt für die gymnasiale Oberstufe.
Besondere Bedeutung haben in NRW auch die Regelungen für den Übergang auf die weiterführende Schule (Schulformempfehlung NRW) und die Orientierungsstufe (Klasse 5 & 6), die in NRW als Erprobungsstufe bezeichnet wird:
- Die Schulformempfehlung ist in NRW nicht mehr verbindlich. In § 8 AO-GS werden die dortigen Grundlagen geregelt, wobei auch Schulformempfehlungen mit Einschränkungen möglich sind. Praktische Bedeutung haben diese allenfalls mittelbar über die vergebenen Noten, da bei der Aufnahme in Gesamtschulen mitunter Leistungsgruppen gebildet werden, so dass bessere Noten dort oftmals helfen, wenn es einen Bewerberüberhang gibt.
- Die Erprobungsstufe ist Ausfluss der Durchlässigkeit der Schulformen in der Orientierungsstufe, wobei praktische Relevanz vor allem das Downgrading in § 12 APO-S1 aufweist, wenn jemand in der 6. Klasse nicht versetzt und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann. Dann muss man die höhere Schulform verlassen. Natürlich kann man hiergegen Rechtsmittel einlegen.
Besuchen Sie auch meine Website zum Schulrecht NRW mit mehr Informationen zur Schulformempfehlung NRW und der Notenbildung/Versetzung und Schulabschlüssen in NRW.
Legasthenie, Dyskalkulie, AVWS, Autismus, ADHS usw.
Die Regelungen für Teilleistungsstörungen sind leider weit verbreitet und lassen oftmals auch Details offen.
Die bekannteste Regelung für Legasthenie ist der Legasthenie-Erlass in NRW.
Für andere Teilleistungsstörungen wird es schwieriger:
So sind teils in den Versordnungen für die Schulformen Regelungen enthalten:
- § 4 AO-GS für die Grundschule
- § 3 APO-S1, § 6 APO-S1
- § 13 APO-GOSt
- § 15 APO-BK
Daneben gibt es für die einzelnen Schulformen auch Arbeitshilfen für die Gewährung von Nachteilsausgleichen, die zwar deutlich umfassender sind, aber auf den wesentlichen Kern beschränkt auch nicht viel konkreter sind.
Auf meiner Website zum Schulrecht NRW können Sie weitere Informationen bei Teilleistungsstörungen in NRW finden
Das AO-SF-Verfahren - sonderpädagogischer Förderbedarf und Inklusion in NRW – AO-SF NRW:
In NRW wird der sonderpädagogische Förderbedarf nach dem Namen der zugehörigen Verordnung üblicherweise mit „AO-SF“ umschrieben.
Hierbei muss man NRW zugutehalten, dass sie mit der AO-SF durchaus Vorreiter im Quervergleich zu anderen Bundesländern waren, sonderpädagogischen Förderbedarf umfassend in einer Verordnung zu regeln.
Die Regelungen sind vergleichsweise auch übersichtlich aufgebaut und geben zumindest erste Anhaltspunkte aus dem Wortlaut, worum es geht:
- In den §§ 4-8 AO-SF werden die einzelnen Förderschwerpunkte erläutert.
- Und in den §§ 11-12 AO-SF geht es darum, wer unter welchen Voraussetzungen einen Antrag auf Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten darf.
Hieraus erkennt man, dass die in der Praxis bedeutsamsten Förderschwerpunkte sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen und sozial-emotionaler Förderbedarf durchaus hohen Anforderungen unterliegen, bevor die Schule diese beantragen kann – was die Schulen freilich nicht verhindert, es trotzdem zu versuchen und von den Schulämter bisher meist zu lax in Frage gestellt wurde, so dass es zahlreiche Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs in NRW gegen den Willen von Eltern gibt.
Die Inflation solcher Anträge (und leider auch Feststellungen) sonderpädagogischen Förderbedarfs in NRW wurde inzwischen evaluiert und auf dieser Basis ein „Gemeinsames Gutachten zum Wissenschaftlichen Prüfauftrag zur steigenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ erstellt, das zahlreiche Annahmen meinerseits bestätigt hat, was sachfremde Erwägungen und den Versuch an Ressourcen zu gelangen betrifft. Es bleibt zu hoffen, dass dies auf Verwaltungsebene zu einer restriktiveren Handhabung führt, ansonsten bleibt natürlich immer noch der Weg, sich notfalls anwaltlich zu wehren.
Mehr Informationen zur Thematik sonderpädagogischer Förderbedarf & AO-SF-Verfahren in NRW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht in NRW.
Andreas Zoller
Anwalt für Schulrecht seit 2007