LG Frankfurt a.M.: Klare Entscheidung zu Darlehen im familiären Umfeld

Am 28.11.2024 fällte das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 701/23) eine interessante Entscheidung für Darlehensvereinbarungen innerhalb der Familie. Die Klage einer Schwiegermutter gegen ihren ehemaligen Schwiegersohn auf Rückzahlung eines sechsstelligen Betrags hatte Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass es sich um ein rechtsverbindliches Darlehen und nicht um eine bloße Gefälligkeit handelte. Dieses Urteil beschäftigt sich mit den rechtlichen Risiken von Geldzuwendungen im familiären Bereich.

Hintergrund des Falls

Der beklagte Schwiegersohn befand sich in einer finanziellen Notlage, nachdem seine Bank einen Kredit gekündigt hatte. Um ihm zu helfen, nahmen seine Schwiegereltern ein Darlehen über 250.000 € auf und beglichen damit seine Restschuld. Zwischen den Parteien bestand Einigkeit darüber, dass der Schwiegersohn die Rückzahlung samt Zinsen und Tilgung übernehmen würde. Dies erfolgte über mehrere Jahre hinweg.

Nach der Scheidung von seiner Ehefrau stellte der Schwiegersohn die Zahlungen jedoch ein. Er argumentierte, dass die finanzielle Unterstützung der Schwiegereltern aus familiärer Gefälligkeit erfolgt sei und kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Die Schwiegermutter klagte daraufhin auf Zahlung des offenen Restbetrags von ca. 190.000 €.

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M.

Das LG Frankfurt a.M. gab der Klage der Schwiegermutter statt und verpflichtete den Schwiegersohn zur Rückzahlung. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Darlehensvertrag auch mündlich geschlossen werden kann, sofern ein klarer Rechtsbindungswille erkennbar ist.

Warum ist das Urteil wichtig?

Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass eine finanzielle Unterstützung innerhalb der Familie nicht automatisch als bloße Gefälligkeit zu betrachten ist. Entscheidend für die rechtliche Einordnung sind folgende Faktoren:

  1. Höhe des Betrags: Ein Darlehen in sechsstelliger Höhe stellt keine alltägliche Gefälligkeit dar.

  2. Interessenlage der Parteien: Die Schwiegereltern haben ein erhebliches finanzielles Risiko übernommen.

  3. Verhalten des Darlehensnehmers: Der Schwiegersohn zahlte jahrelang Tilgung und Zinsen, was für eine vertragliche Verpflichtung spricht.

  4. Fehlender Schenkungswille: Der Beklagte selbst gestand ein, dass eine Schenkung nicht beabsichtigt war.

Rechtliche Einordnung: Darlehensvertrag oder Gefälligkeit?

Nach deutschem Recht (§ 488 BGB) liegt ein Darlehensvertrag vor, wenn sich der Darlehensgeber verpflichtet, einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer sich zur Rückzahlung verpflichtet. Bei familiären Zuwendungen ist die Abgrenzung zur bloßen Gefälligkeit oft schwierig. Das Urteil bestätigt jedoch, dass auch im familiären Umfeld ein verbindlicher Vertrag bestehen kann, wenn eine klare Vereinbarung getroffen wurde.

Folgen für die Praxis: Darlehen innerhalb der Familie richtig absichern

Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Darlehensgeber folgende Punkte beachten:

  • Schriftliche Vereinbarung treffen: Ein schriftlicher Darlehensvertrag mit klaren Regelungen zu Rückzahlung, Zinsen und Fälligkeit schafft Rechtssicherheit.

  • Zahlungsnachweise aufbewahren: Banküberweisungen und Quittungen können als Beweise dienen.

  • Möglichkeit der Kündigung regeln: Eine vertragliche Kündigungsfrist verhindert plötzliche Zahlungsausfälle.

Fazit

Das Urteil des LG Frankfurt a.M. unterstreicht, dass auch innerhalb der Familie finanzielle Vereinbarungen rechtsverbindlich sein können. Wer Geld verleiht, sollte dies klar regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Das Verfahren zeigt, dass Gerichte bei hohen Beträgen genau prüfen, ob ein Darlehensvertrag oder eine Gefälligkeit vorliegt.

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