Schulnoten für Arbeitnehmer?
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20
Ein Arbeitszeugnis muss zwar allgemein verständlich gefasst sein. Dem Arbeitgeber ist gesetzlich aber nicht vorgegeben, welche Formulierungen er bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses verwendet. Auch steht es ihm frei, welches Beurteilungssystem er heranzieht. Doch wie sieht es mit der formalen Gestaltung des Zeugnisses aus? Muss es ein Fließtext sein oder genügt eine Tabelle?
Der Sachverhalt
Der Kläger war als Elektriker bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem er gekündigt hatte, erhielt er ein tabellarisches Arbeitszeugnis, in dem seine Leistungen in Form von „Schulnoten“ aufgeführt waren. Der Kläger war unter anderem der Meinung, das Zeugnis sei bereits hinsichtlich seiner Form zu beanstanden. Er erhob daher Klage vor dem Arbeitsgericht Herford und beantragte neben inhaltlichen Änderungen, die Beklagte zu der Ausstellung eines Zeugnisses in Fließtext zu verurteilen.
Die Urteile
Während das Arbeitsgericht Herford die Beklagte zur Ausstellung eines Zeugnisses in Fließtext verurteilt hatte, war das Landesarbeitsgericht Hamm der Meinung, die Tabellenform sei nicht zu beanstanden. Schließlich landete das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wieder auf. Ein Zeugnis in Tabellenform genüge den Anforderungen eines qualifizierten Zeugnisses nicht.
Hinweise für die Praxis
Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/schulnoten-fuer-arbeitnehmer/, welche Argumente die Gerichte zu ihren unterschiedlichen Auffassungen veranlassten. Erfahren Sie darüber hinaus, wieso es aus Arbeitgebersicht häufig nicht sinnvoll ist, sich auf einen Zeugnisrechtsstreit einzulassen und wie einem solchen Rechtsstreit durch geschicktes Vorgehen von vornherein ein Riegel vorgeschoben werden kann.