Die BaFin hat mit Mitteilung vom 25. März 2025 vor der Smarter Habitat GmbH & Co. KG gewarnt. Die Finanzaufsicht hat Anhaltspunkte dafür, dass die Smarter Habitat die Vermögensanlage „ecoHAB“ öffentlich anbietet, ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt vorgelegt zu haben. Das ist in Deutschland verboten.
Die Smarter Habitat GmbH & Co. KG wirbt auf ihrer Homepage für die Schaffung von ökologischen und bezahlbaren Wohnraum. Dies soll mit dem auf Pflanzen basierenden und nachhaltigen Baustoff „ecoHAB“ gelingen. Damit werde dazu beigetragen, „dass eines der drängendsten Probleme auf dieser Erde gelöst werden kann“, gibt die Gesellschaft auf ihrer Webseite an. Anlegern bot die Smarter Habitat an, sich über Kommanditbeteiligungen oder Nachrangdarlehen zu beteiligen.
Allerdings legte die Gesellschaft offenbar nicht den erforderlichen Verkaufsprospekt für die Geldanlagen vor. In Deutschland dürfen Vermögensanlagen aber nur dann öffentlich angeboten werden, wenn die BaFin den erforderlichen Verkaufsprospekt genehmigt hat. Die Finanzaufsicht prüft, ob der Prospekt die notwendigen Mindestangaben enthält und diese klar und verständlich formuliert sind. Dazu gehören alle Aspekte, die für eine Anlagenentscheidung wesentlich sind oder sein können. Das schließt die Aufklärung über die bestehenden Risiken bei einer Beteiligung an der Geldanlage ein.
„Für Anleger sollte es daher immer ein Warnzeichen sein, wenn ein Emittent den erforderliche Prospekt nicht vorlegt. Über die Gründe kann zwar nur spekuliert werden, aber möglicherweise sollen Anleger so über bestehende Risiken oder zu erwartende Renditen getäuscht werden“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die BaFin prüft zwar nur, ob der Prospekt die notwendigen Angaben enthält und nicht deren Richtigkeit. Die Prospektverantwortlichen haften aber dafür, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Legen sie den erforderlichen Prospekt nicht vor, verstoßen sie gegen das Wertpapierprospektgesetz (WpPG).
Für die Anleger kann das ein Hinweis darauf sein, dass das Angebot nicht seriös ist. Sie können dann aber ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. „Bei einem Verstoß gegen das Wertpapierprospektgesetz kann z.B. die die Rückabwicklung des Vertrags in Betracht kommen“, so Rechtsanwalt Seifert.
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