Social Media spielen im Arbeitsleben eine immer größere Rolle. Doch wem gehören die Nutzungsrechte an einem Account und den Kontakten, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen? Bei rein dienstlichen oder rein privaten Accounts ist die Sache klar. Problematisch wird es jedoch, wenn ein eigentlich privater Account zunehmend geschäftlich genutzt wurde und keine klare Trennung besteht.
Kriterien für die Zuordnung des Accounts
In solchen Fällen müssen alle Umstände betrachtet werden, um zu entscheiden, ob der Account eher dienstlich oder privat ist. Wichtige Kriterien sind unter anderem:
- Kosten: Wurde ein kostenpflichtiger Premium-Account vom Arbeitgeber finanziert?
- Unternehmensaccount: War der Account beim Anbieter als Unternehmensaccount gekennzeichnet?
- Name: Lautete der Accountname auf den Mitarbeiter (privat) oder auf das Unternehmen (dienstlich)?
- Kontaktadresse: Welche E-Mail-Adresse wurde hinterlegt (private oder geschäftliche)?
- Profilangaben: Wurde der Arbeitgeber im Profil genannt? Wurden dessen AGB oder Impressum verlinkt?
Folgen einer dienstlichen Einstufung
Wird der Account als dienstlich eingestuft, hat der Arbeitnehmer den Account inklusive Nachrichten und Kontaktliste herauszugeben. Dies erfolgt durch Übergabe der Zugangsdaten. Rein private Kontakte dürfen vorher gelöscht werden.
Möchte der Arbeitgeber den Account löschen, muss er dem Arbeitnehmer zuvor die Möglichkeit geben, private Inhalte zu sichern. Ein voreiliges Löschen privater Daten kann Schadensersatzansprüche auslösen und sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Unterlassung und Wettbewerbsverbot
Wer die Rechte am Account hat, kann in der Regel die Nutzung durch den anderen untersagen. Ohne nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber aber kaum verhindern, dass der Arbeitnehmer sein erworbenes Wissen weiterhin nutzt. Geschäftsgeheimnisse dürfen jedoch nicht weitergegeben werden.
Rechtssicherheit durch klare Vereinbarungen
Um Streitigkeiten zu vermeiden, sind klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ratsam. Viele Punkte können auch durch eine Weisung des Arbeitgebers geklärt werden.
Unser Arbeitsrechtsdezernat unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung rechtssicherer Verträge und Regelungen.