Anleger der zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG erhalten in den letzten Wochen viel Post. Zunächst meldete sich bei ihnen die Anlegerverwaltung und mahnte zum Ausgleich offener Zahlungen. Danach wurde sogar eine Klage angedroht, sollten die Anleger die offenen Raten nicht zahlen (wir berichteten). Jetzt erhalten die Anleger Mahnbescheide vom Amtsgericht Uelzen. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf!
1. Gefährliche Ratensparverträge
An der Zweite Cleantech konnten sich Anleger in Form von Ratenanlagen beteiligen. Die Laufzeit der Anlagen variierte in der Regel zwischen mindestens 10 und maximal 30 Jahren. Seit dem Jahr 2023 kam es bei den Anlegern mehrfach zu doppelten Abbuchungen auf deren Konten, wenn eine Ermächtigung zum Lastschrifteinzug erteilt worden war. Daher hatten viele Anleger ihre Einzugsermächtigung widerrufen rund erst einmal keine weiteren Zahlungen an die Anlagegesellschaft vorgenommen.
Zahlreiche Anleger haben neben dem Raten Sparvertrag auch noch eine Einmalanlage bei der Dritte Cleantech oder Fünfte Cleantech abgeschlossen. Aus dieser hatten sie seit Herbst 2020 keine regelmäßigen Ausschüttungen mehr erhalten. Den Anlegern war die Kombination beider Anlageformen oftmals mit dem Argument verkauft worden, das die Ausschüttungen aus der Einmalanlage dann erneut in die Ratensparverträge reinvestiert und somit doppelt Rendite erzielt werden könne. Als die Auszahlungen ausblieben, verweigerten viele Anleger auch die monatlichen Ratenzahlungen oder baten um Stundung, die auch zunächst gewährt wurde.
Der letzte Jahresabschluss, denen die zweite Cleantech veröffentlicht hat, bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2021 und wurde im Mai 2024 veröffentlicht. Weitere Jahresabschlüsse für die Jahre 2022 und 2023 liegen bisher nicht vor.
Viele Anleger haben daher das Vertrauen in die Anlagegesellschaft verloren und möchten keine weiteren Zahlungen in eine ungewisse Zukunft leisten.
2. Dringender Handlungsbedarf
Aufgrund der nun übermittelten Mahnbescheide besteht dringender Handlungsbedarf. Wenn man gegen den gerichtlichen Mahnbescheid nicht rechtzeitig binnen Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegt, erlässt das Mahngericht einen Vollstreckungsbescheid. Mit diesem Vollstreckungstitel kann die Zweite Cleantech dann die Zwangsvollstreckung betreiben und zum Beispiel eine Kontopfändung erwirken.
Rechtsanwalt Dr. Sven Tintemann von der Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte aus Berlin rät daher den Anlegern dazu, in jedem Fall einen Widerspruch beim zuständigen Mahngericht einzulegen. Der Widerspruch alleine reiche jedoch nicht aus, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in einer ersten Stellungnahme zu dem Vorgehen der Zweiten Cleantech. Die Anleger müssen sich hier anwaltlichen Rat einholen, um die Verträge und die hieraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen auch wirksam beenden zu können.
Welche Möglichkeiten hierzu im einzelnen Bestehen und am sinnvollsten sind, muss durch einen Spezialisten im Bank- und Kapitalmarktrecht überprüft werden. Hier sind hier unter anderem die außerordentliche und fristlose Kündigung der Anlageverträge, ein Widerruf bei fehlerhafter Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten, aber auch die Aufrechnung oder ein Zurückbehaltungsrecht denkbar. Zudem ist fraglich, ob bei den Anlegern, denen eine Stundung der Zahlungen gewährt wurde, überhaupt eine fällige Forderung vorliegt.
Diese und weitere Fragen können Betroffene Anleger nur mit anwaltlicher Hilfe tatsächlich vollständig überblicken. Experte Dr. Tintemann rät daher zu einem schnellen Handeln. Wer sich nicht gegen den Mahnbescheid wehrt, riskiert die Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen.
3. Expertise und Erfolge
Die Kanzlei AdvoAdvice Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB vertritt bereits seit 6 Jahren Anleger der ThomasLloyd Gruppe und kann daher auf eine sehr breite Erfahrung mit den Kapitalanlagen der einzelnen Anlagegesellschaften zurückblicken.
Betroffene Anleger können ihre Angelegenheit gerne per Post oder per Email übersenden. Eine Kontaktaufnahme ist über die Emailadresse [email protected] oder unter der Telefonnummer 03092100040 möglich.
Bisher wurden mehr als 1.000 Anlegerinnen und Anleger durch die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice u.a. zu folgenden Anlagen / Themen beraten:
- ThomasLloyd Investments GmbH (Genussrechte)
- DKM Global Opportunities Fund 01 GmbH (atypisch stille Beteiligung)
- CT Infrastructure Holding Limited (B-Shares nach Zwangsumwandlung)
- Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Genussrechte)
- Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligung)
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Komplementärin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management (Schweiz) AG als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen bei der Zweite, Dritte und Fünfte Cleantech
- Klage gegen ThomasLloyd Global Asset Management GmbH als Beratungsfirma (nunmehr firmierend unter ThomasLloyd Climate Solutions GmbH)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Private Placement/Direktbeteiligung von Typ 04/2014, Typ 20/2016, Typ 04/2018, Typ 02/2020, Typ 01/2024)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Fund SICAV, Luxemburg (Namensaktien)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Anleihe TL 3,075 /31 EUR)
- ThomasLloyd Cleantech Infrastructure (Liechtenstein) AG (Schuldverschreibungen 3,075/29 EUR und TL 5,175/29 EUR)
- Cleantech Infrastruktur GmbH (Namensschuldverschreibung CTI1 und CTI2)
- Cleantech Infrastruktur GmbH – (Teilschuld-Verschreibungen vom Typ ThomasLloyd Festzins 6, Festzins 12 und Festzins 24)
- Cleantech Infrastrukur GmbH (Duo-Zins Anleihe)
- Vermögensverwaltung ImpactPlus by ThomasLloyd
- Klage gegen Cleantech Management GmbH als Kommanditistin der Fondsbeteiligungen
- ThomasLloyd Datenleck
- Klagen gegen Berater / Vermittler wegen Falschberatung