Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hatte sich in einen Rechtsstreit mit der Frage auseinanderzusetzen, ob zwischen den beteiligten Parteien bei der Anmietung einer Lagerfläche ein sogenannter Lagervertrag oder nur ein einfacher Mietvertrag abgeschlossen wurde. 


Dieser Frage kommt in rechtlicher Hinsicht nämlich eine erhebliche Bedeutung zu, da im Rahmen eines Lagervertrages durch den Einlagerer eine Obhuts- und Verwahrungspflicht als sogenannte Hauptpflicht mit übernommen wird und ein Verstoß gegen diese Pflichten einen Schadensersatzanspruch auslösen kann, wohingegen dies bei einem Mietvertrag nicht der Fall ist.