Wenn man vom Schulrecht Baden-Württemberg spricht, denkt man vor allem an „das Schulgesetz Baden-Württemberg“.
Und tatsächlich ist es so, dass viele wichtige Regeln vor allem zur Schulpflicht in BW (Beginn, Dauer und Ende der Schulpflicht in BW, Einschulung/ Zurückstellung von der Schule BW/ Schulbezirkswechsel BW) und des pädagogischen Handelns der Schulen (Ordnungsmaßnahmen in der Schule) im Schulgesetz Baden-Württemberg finden lassen.
Allerdings beinhaltet das Schulgesetz BW keine abschließende Regelung des Schulrechts in BW und viele praktisch relevante schulrechtliche Normen tauchen verstreut und für den Rechtslaien schwer auffindbar an vielen Stellen auf:
- So spielen vor allem die Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg (SchulBesV BW) für die Schulpflicht bei Krankheit und Urlaub eine große Rolle für den Bereich der Schulpflicht.
- Die relevanten Normen zur Notenbildung finden sich in der Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg (NVO BW) und die Versetzungsfragen werden in Versetzungsordnungen der jeweiligen Schulformen geregelt. D.h. in der Grundschulversetzungsordnung (GrSchulVersV BW), der Realschulversetzungsordnung (RealSchulVersV BW) , Gymnasialversetzungsordnung (GymVersV BW) usw. Und auch für Schulabschlüsse gibt es je nach Schulform verschiedene Regelungen wie bspw. die Realschulabschlussprüfungsordnung BW (RSAPO BW) und die Abiturverordnung BW (AGVO BW).
- Für Kinder mit Teilleistungsstörungen (Autismus, ADHS. Legasthenie, Dyskalulie, AVWS usw) gibt es die VV für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen.
- Und für Schüler mit sonderpädagogischem Bildungsangebot gibt es neben Regelungen im Schulgesetz BW auch Regelungen in dere SBA-VO, in der die meisten Details der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs geregelt sind .
D.h. das Schulgesetz BW
- regelt einige Themenbereiche ganz,
- setzt bei anderen Themenbereiche Grundlagen, die dann in anderen schulrechtlichen Normen ausgefüllt werden
- und hinterlässt inzwischen bei einigen Themenbereichen Lücken, die dann ausschließlich außerhalb des Schulgesetzes BW geregelt werden.
Naturgemäß lassen sich nicht alle Fragen aus den Normen beantworten, sondern es bedarf auch juristischer Fachkunde, wie diese zu lesen sind und wie Behörden und Gerichte hiermit umgehen.
Insofern kann ich vorliegend mit dem Wegweiser durch das Schulrecht Baden-Württemberg für einfache Fälle erste Hinweise geben, komplizierte Fälle werden sich damit aber nicht alleine lösen lassen.
Ausführlichere Informationen zu den einzelnen Themenbereichen finden Sie über meine Website zum Schulrecht Baden-Württemberg in den praxisrelevantesten Gebieten. Schauen Sie bitte dort für weitere Informationen. Natürlich können Sie mich für weitergehende Fragen auch direkt kontaktieren. Ich bin seit 2007 als Anwalt für Schulrecht in Baden-Württemberg tätig und kann Ihnen natürlich auch weiterhelfen.
Besteht eine Schulpflicht in Baden-Württemberg? - § 72 Schulgesetz BW
Grundlage für die Zuständigkeit des Schulrechts Baden-Württemberg ist die örtliche Zuständigkeit, ob überhaupt eine Schulpflicht in Baden-Württemberg besteht. Die §§ 72ff SchG BW regeln die Frage der Schulpflicht in Baden-Württemberg.
Diese knüpft in § 72 Schulgesetz als örtliche Schulpflicht zunächst an den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt an. D.h. das Land Baden-Württemberg ist nur dann für die Schulpflicht zuständig, wenn jemand seinen Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg hat.
Hierbei kommt immer wieder zu Problemen, wenn sich Eltern berufsbedingt vorübergehend in einem anderen Land aufhalten oder generell die Entscheidung treffen, das Kind nicht mehr in Baden-Württemberg (und dann meist auch nirgendwo anders in Deutschland) zu beschulen.
Hier kommt es häufig zu Konflikten mit Schulen und Schulämtern, die weiterhin auf ihrer Zuständigkeit beharren. Insbesondere dann, wenn die Auslandsaufenthalte nach Meinung der Verwaltung nicht lang genug andauern oder Familien von einer polizeilichen Abmeldung aus verschiedenen Gründen absehen, entstehen immer wieder Vorhaltungen und Forderungen von Behördenebene. Dies beruht auch darauf, dass die Auslegung unter welchen Voraussetzungen ein Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt in Baden-Württemberg fortbesteht, hochgradig umstritten ist und es viele Meinungen auf Verwaltungsebene dazu gibt, die selbst intern deutlich divergieren, so dass auch Erfahrungsberichte in Foren üblicherweise nicht repräsentativ sind, wenn ständig jemand mit seiner eigenen exklusiven Meinung daherkommt...
Der Wortlaut der Norm hilft hier also meist nicht weiter, sondern man muss sich mit dem konkreten Fall auseinandersetzen, wobei ich Ihnen natürlich als erfahrener Anwalt für Schulrecht mit Ihrem konkreten Fall behilflich sein kann.
Wann beginnt die Schulpflicht in Baden-Württemberg – Einschulungsstichtag gem. § 73 Schulgesetz & vorzeitige Einschulung/ Zurückstellung von der Schule gem. § 74 Schulgesetz BW
Ist geklärt, dass grundsätzlich Schulpflicht in BW besteht, knüpfen sich an die Frage der örtlichen Schulpflicht Fragen hinsichtlich des allgemeinen Beginns der Schulpflicht in Baden-Württemberg an, der wiederum durch Eltern individuell modifiziert werden kann, indem man einen Antrag auf Zurückstellung von der Schule bzw. vorzeitige Einschulung stellt.
Beginn der Schulpflicht in BW - der Einschulungsstichtag gem. § 73 Schulgesetz BW:
Der grundsätzliche Beginn der Schulpflicht wird definiert durch den Einschulungsstichtag BW und umfasst gem. § 73 SchG Baden-Württemberg alle Kinder, die bis 30. Juni des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollendet haben.
Diese sind erst einmal an der Schule anzumelden, selbst wenn man diese vom Schulbesuch zurückstellen will. Darauf sollte man immer achten, da man sonst rasch angeschrieben wird, dass man der Schulpflicht nicht nachkommt, wenn man sich der Anmeldung zum Schulbesuch widersetzt.
Weitere Informationen zum Einschulungsstichtag in BW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Baden-Württemberg.
Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in BW:
Individuell modifiziert werden kann der grundsätzliche Einschulungsstichtag in Baden-Württemberg durch die Regelungen der Zurückstellung von der Schule BW und der vorzeitigen Einschulung in § 74 Schulgesetz BW:
Die Zurückstellung von der Schule in BW ist nur aus geistigen und körperlichen Gründen geregelt. Die meisten Zurückstellungswünsche werden freilich wegen sozial-emotionalen Gründen des Kindes gewünscht, was zwar nicht geregelt ist, man über Umwege in Baden-Württemberg oftmals dennoch erreichen kann. Weitere Informationen zum Antrag auf Zurückstellung von der Schule in BW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Zu beachten ist, dass immer häufiger Schulen Gründe für eine Zurückstellung von der Schule dafür nutzen wollen, das Kind stattdessen mit sonderpädagogischem Förderbedarf einzuschulen. Da sich die Gründe durchaus auf den ersten Blick ähneln können, sollte man deshalb darauf achten, dass man sich bei seinem Antrag auf Zurückstellung von der Schule möglichst von einem sonderpädagogischen Förderbedarf abgrenzt. Mehr Informationen zur möglichen Verquickung von Zurückstellung von der Schule und sonderpädagogischem Förderbedarf finden Sie auf meiner Website.
Vergleichsweise selten sind nach wie vor Zurückstellungen von der Schule gegen den Willen der Eltern. Dies geschieht mitunter anlässlich der Schulanmeldung, wenn der Schulleiter von Amts wegen Schulreife feststellen soll, was üblicherweise nicht in Frage gestellt wird, wenn nicht bei der Schuleingangsuntersuchung gravierende Probleme festgestellt wurden. Mitunter hat es freilich den Anschein, dass auch sachfremde Gründe eine Rolle spielen können, wenn die Klasse schon sehr voll ist. Möchte die Familie das Kind einschulen, kann man sich auch gegen eine Zurückstellung gegen den Willen der Eltern juristisch wehren. Mehr Informationen zur Zurückstellung von der Schule gegen den Willen der Eltern finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Eine Besonderheit in BW ist, dass sowohl Eltern als auch die Schule noch nach erfolgter Einschulung eine Zurückstellung von der Schule nachträglich beantragen können. Mehr Informationen zur nachträglichen Zurückstellung von der Schule finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Bei der vorzeitigen Einschulung ist in Baden-Württemberg zwischen der vorzeitigen Anmeldung von Kann-Kindern gem. § 73 Schulgesetz BW und der vorzeitigen Einschulung gem. § 74 Schulgesetz BW zu unterscheiden. Bei der ersten Variante reicht die Anmeldung als Kann-Kind (Vollendung des sechsten Lebensjahres bis zum 30.06. des Folgejahres) aus, damit hierdurch Schulpflicht in BW eintritt. Die Schule kann aber versuchen, das Kind auch gegen den Willen der Eltern zurückzustellen. Die vorzeitige Einschulung gem. § 74 Schulgesetz BW ist aufgrund des weiten zeitlichen Anwendungsbereichs der Kann-Kinder-Regelung in BW extrem selten.
Mehr Informationen zur vorzeitigen Einschulung in BW finden Sie auch hier über meine Website für das Schulrecht Baden-Württemberg.
Wo wird die Schulpflicht ausgeübt - Schulbezirke und Schulbezirkswechsel gem. § 25 Schulgesetz BW/ § 76 Schulgesetz BW und Aufnahme in Klasse 5 SchG BW
Bei der zuständigen Schule ist zwischen den sogenannten Pflichtschulen (Schulplatz vorgegeben) und Wahlschulen (freie Schulplatzwahl) zu unterscheiden:
Schulbezirke und Schulbezirkswechsel - § 25 Schulgesetz/ § 76 SchulG BW:
§ 25 Schulgesetz BW legt für Grundschulen, Berufsschulen und sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren Schulbezirke fest, d.h. Schüler dieser Schulen müssen grundsätzlich dort zur Schule gehen, wo sie wohnen und einem Schulbezirk zugeordnet sind.
Ausnahmen von dem zugeordneten Schulbezirk gibt es in BW auf Antrag, wenn ein „wichtiger Grund“ im Sinne des § 76 Schulgesetz BW vorliegt.
Aufgrund der zusehends sehr unterschiedlichen Qualität von Schulen und der vorgelagerten freien Kindergartenwahl und damit verbundenen Freundschaften und Netzwerke, wird immer häufiger gewünscht, die Schule zu wechseln.
Spiegelbildlich wird der „wichtige Grund“ im Sinne des § 76 Schulgesetz BW von den Behörden und den Gerichten zusehends sehr restriktiv gesehen, so dass es immer wieder zu erheblichen Auseinandersetzungen kommt.
Insbesondere die bessere/schlechtere Schule ist tatsächlich kein wichtiger Grund, da diese Einschätzung potentiell alle Schüler betrifft und man auf diese Weise dann doch freie Schulwahl hätte, was der Gesetzgeber ja gerade vermeiden will.
Insofern weichen Eltern in der Praxis auf andere Gründe aus, insbesondere solche die die Betreuung des Kindes oder dessen indiviuelle Situation betreffen. Spiegelbildlich ziehen auch in BW die Schulämter die Anforderungen an solche wichtigen Gründe immer enger und verlangen den Kindern inzwischen einiges ab, insbesondere was den Schulweg anbelangt, so dass vielen Eltern angst und bang wird, wenn sie an den Schulbeginn denken...
Folglich sollte sich vorab individuell gut überlegen, was man als wichtigen Grund geltend macht, bevor man sich in sein Unglück schreibt. Nähere Informationen zu Schulbezirken und dem Schulbezirkswechsel finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Aufnahmen Klasse 5 in BW - § 88 Schulgesetz BW:
Für weiterführende Schulen (Gemeinschaftsschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gymnasien) gibt es keine Schulbezirke, d.h. hier besteht freie Schulwahl hinsichtlich des Ortes, an dem der Schulpflicht nachgekommen wird.
Hier kann es indes dazu kommen, dass die freie Schulwahl dadurch gefährdet wird, dass ein Bewerberüberhang bei der Wunschschule besteht.
Die normativen Regelungen für das Auswahlverfahren in BW sind sehr dünn geregelt, § 88 Schulgesetz BW legt nur fest, dass eine Aufnahme nicht alleine deshalb abgelehnt werden kann, dass man in einer anderen gemeinde wohnt. Positive Auswahlgründe werden aber nicht genannt.
D.h. wird eine Aufnahme in die 5. Klasse abgelehnt, muss man Widerspruch einlegen und schauen, welche Kriterien herangezogen wurde und ob diese und das Auswahlverfahren rechtmäßig waren. Allgemeine Aussagen hierzu können icht getroffen werden, ich könnte solche Fälle aber individuell für Sie nachprüfen.
Mehr Informationen zur Aufnahme in die Klasse 5 in BW finden Sie auch hier über meine Website für das Schulrecht Baden-Württemberg.
Schulpflicht bei Krankheit und Urlaub – § 2 Schulbesuchsverordnung BW/ § 3 Schulbesuchsverordnung:
Während der Schulpflicht muss man naturgemäß am Schulunterricht teilnehmen, es sei denn, es sind Ferien. Ausnahmen können sich bei einer Erkrankung oder eine Beurlaubung von der Schulpflicht ergeben.
Krankheit und Entschuldigungspflicht in der Schule BW- § 2 Schulbesuchsverordnung BW:
§ 2 Schulbesuchsverordnung Baden-Württemberg enthält wichtige Regelungen bei Krankheit des Schülers.
Die Entschuldigungspflicht ist unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) und spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Hierbei ist zu beachten, dass die Vorgabe einer "unverzüglichen" Mitteilung eigentlich keinen Raum lässt, dies zeitlich zu verzögern, es sei denn, man hat hierfür wirklich einen guten Grund...
Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist zudem zusätzlich die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.
Hierbei ist zu beachten, dass diese Norm in Wechselwirkung mit § 8 Notenbildungsverordnung BW gesehen wird. Dort wird geregelt, wenn sich ein Schüler weigert, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit versäumt, die Note "ungenügend" erteilt wird. Immer wieder kommen Lehrer daher zu der Auffassung, dass eine nicht hinreichende Entschuldigung nach § 2 Schulbesuchsverordnung auch zu einem unentschuldigten Fehlen nach § 8 Notenbildungsverordnung führt.
Dies ist aus meiner Sicht zwar falsch, weil die beiden Normen nichts miteinander zu tun haben und völlig unterschiedliche Ziele verfolgen, vorsorglich sollte man aber deshalb immer darauf achten, dass die Entschuldigung rechtzeitig und in der vorgesehenen Form in der Schule ankommt, da sonst mitunter Lehrer die Note 6 vergeben wollen und man einer Änderung der Note meist vergeblich hinterherläuft. Es gilt dann auch nicht, dass "alle" es so machen, man es selbst "seit immer" schon so macht oder "kein anderer Lehrer" sich für eine rechtzeitige Entschuldigung interessiert. Wenn man an den falschen Lehrer gerät, dann wird die Luft dünn...
Mehr Informationen zu Krankheit und Entschuldigungspflicht in BW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Beurlaubung von der Schule in BW - § 3 Schulbesuchsverordnun BW:
Erhebliche praktische Relevanz hat § 3 Schulbesuchsverordnung, wenn es um eine Beurlaubung von der Schule in BW geht.
Dies betrifft zunächst die Beurlaubung für einige Tage, was vor allem bei Sportveranstaltungen, politischen und religiösen Veranstaltungen aber natürlich vor allem bei familiären Veranstaltungen begehrt wird.
Insbesondere die familiären Gründe werden zusehends restriktiv behandelt wird, vor allem wenn die Veranstaltungen länger „als normal“ dauern, weil dann immer im Raum steht, dass dies mit einem (unzulässigen) Urlaub außerhalb der Ferien verbunden wird. D.h. bei familiären Veranstaltungen, die länger gehen, weil diese beispielsweise im Ausland stattfinden oder diese kulturell bedingt länger als üblich dauern, muss man die Dauer üblicherweise sehr genau begründen, will man für den gesamten Zeitraum eine Beurlaubung erhalten und selbst dann ist eine Bewilligung alles andere als sicher.
Mehr Informationen zur Beurlaubung von der Schule erhalten Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Wie lange geht die Schulpflicht - § 75 Schulgesetz BW
In den §§ 75 ff Schulgesetz geht es um die Dauer der Schulpflicht.
Diese beginnt in § 75 Schulgesetz mit der Regelschulpflicht an der Grundschule und sodann Sekundarschule.
In BW gibt es nach der Schulpflicht noch die Berufsschulpflicht, die in den §§ 77ff Schulgesetz geregelt ist. D.h. selbst wenn man die Regelschule erfolgreich absolviert oder dort seine Schuljahre hinter sich gebracht hat, ist man verpflichtet, eine berufliche Schule zu besuchen oder ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Daneben gibt es noch Möglichkeiten, ein Ruhen der Berufsschulpflicht zu erreichen.
Auch hierzu sind keine allgemeinen Aussagen möglich, da man die individuelle Schulkarriere und deren Dauer genauso beachten muss wie Optionen, die sich aus den Normen ergeben. Beides kann Einfluss auf die Frage der Beendigung der Schulpflicht haben.
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Baden-Württemberg - § 90 Schulgesetz Baden-Württemberg:
Die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in Baden-Württemberg ausschließlich in § 90 Schulgesetz BW geregelt:
Erziehungsmaßnahmen Baden-Württemberg:
In § 90 Abs. 1 & 2 Schulgesetz geht es zunächst um die Erziehungsmaßnahmen, die niederschwellige pädagogische Maßnahmen des täglichen Schulbetriebs umfassen und daher nicht im Einzelnen geregelt werden (müssen).
Hierbei handelt es sich um Ermahnungen, das Wegnehmen von störenden Gegenständen (vor allem, wenn Handys werden der Unterrichtszeit verwendet werden), Strafarbeiten usw.
Gemein ist all diesen Erziehungsmaßnahmen, dass diese nur im niederschwelligen Bereich zulässig sind, man kann also nicht kurzerhand gravierende Maßnahmen (wie bspw. das Hause schicken für den laufenden Schultag) als Erziehungsmaßnahme bezeichnen und dies damit als per se rechtmäßig darstellen (was natürlich trotzdem ständig getan wird). Und natürlich ist auch nicht jede Erziehungsmaßnahme erlaubt, d.h. erniedrigende Erziehungsmaßnahmen darf man natürlich nicht aussprechen.
Mehr Informationen zu Erziehungsmaßnahmen in BW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Ordnungsmaßnahmen in Baden-Württemberg - § 90 SchG BW:
In § 90 Abs. 3 Schulgesetz sind dann die einzelnen Ordnungsmaßnahmen in Baden-Württemberg aufgeführt:
- Nachsitzen
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Androhung eines Unterrichtsausschlusses
- Unterrichtsausschluss bis zu 5 Tagen
- Unterrichtsausschluss bis zu 4 Wochen
- Androhung des Schulausschlusses
- Schulausschluss
Grundsätzlich wird schulisches Fehlverhalten vorausgesetzt. Die Voraussetzungen für Unterrichtsauschlüsse und Schulausschlüsse ergeben sich des Weiteren aus § 90 Abs. 6 Schulgesetz BW und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Regulativ.
Die Rechtsgrundlage für den Ausschluss von einer Klassenfahrt soll sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aus § 23 Schulgesetz Baden-Württemberg ergeben, wobei Sie dies dort aus dem Wortlaut nicht finden werden.
Auch die Verfahrensfragen zu Ordnungsmaßnahmen sind in BW in § 90 Schulgesetz geregelt. Das Anhörungsrecht ist in § 90 Abs. 4 Schulgesetz BW geregelt, wobei dies seitens der Schulen oftmals schlampig durchgeführt wird, was leider juristisch meist trotzdem keine Konsequenzen aufweist.
Wichtig ist zudem, dass ein Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen gemäß § 90 Abs. 3 Schulgesetz BW keine aufschiebende Wirkung hat, d.h. man sollte versuchen, Ordnungsmaßnahmen präventiv zu verhindern, ansonsten läuft man Gefahr, dass man ergänzend einen gerichtlichen Eilantrag erheben muss, wenn man die Durchführung der Ordnungsmaßnahme verhindern möchte.
Mehr Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in der Schule in BW finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht BW.
Notenbildung & Versetzung und Schulabschlüsse in Baden-Württemberg:
Die wichtigsten Regelungen für Noten und Versetzungen finden sich außerhalb des Schulgesetzes Baden-Württemberg.
Notenbildungsverordnung BW (NVO BW):
Praktische Relevanz für den täglichen Schulbetrieb hat die Notenbildungsverordnung Baden-Württemberg, in der vor allem Regelungen zur Anzahl der Klausuren, deren zeitliche Verteilung über das Schuljahr, Regelungen bei krankheitsbedingtem Fehlen und Täuschungen/ Täuschungsversuchen enthalten sind.
D.h. die Alltagsfragen zu den täglichen Noten finden sich genauso hier wie die Frage, wie hieraus eine Gesamtnote gebildet wird.
Nähere Informationen hierzu finden Sie meinem ausführlichen Rechtstipp zur Notenbildungsverordnung BW auf anwalt.de unter dem Link
Die Versetzungsentscheidung in BW:
Wurde die Note gebildet, geht es um die Fragen, ob dann eine Versetzung ausgesprochen wird oder der Schüler das Schuljahr wiederholen muss.
Hierfür gibt es keine direkten Regelungen für alle Schulen in Baden-Württemberg. Vielmehr finden Sie Informationen bei den jeweiligen Schulformen:
- Grundschulversetzungsordnung (GrSchulVersV BW) für Grundschulen
- Realschulversetzungsordnung (RealSchulVersV BW) für Realschulen
- Gymnasialversetzungsordnung (GymVersV BW) für Gymnasien
usw.
Die Schulabschlüsse in BW:
Auch für Schulabschlüsse in BW gibt es keine übergreifenden Regelungen, sondern man muss bei jeder Schulform selbst schauen:
- Realschulabschlussprüfungsoordnung BW (RSAPO BW) für Realschulabschlüsse
- Abiturverordnung BW (AGVO BW) für das Abitur
usw.
Die Grundschulempfehlung BW:
Eine Besonderheit stellt die Grundschulempfehlung BW dar, die den Zugang zu einer bestimmten weiterführenden Schule regelt.
Nachdem diese zunächst verbindich war, hob die grün-rote Regierung nach ihrem Wahlsieg die verbindliche Grundschulempfehlung wieder auf. Seither gab es zwar eine Grundschulempfehlung BW, diese war aber unverbindlich.
Nunmehr soll zum Schuljahr 2024/2025 wieder eine verbindliche Grundschulempfehlung eingeführt werden. Ausführlich zur alten Rechtslage und der gesetzgeberischen Entwicklung zur Grundschulempfehlung BW in meinem Artikel auf anwalt.de.
Teilleistungsstörungen – Legasthenie, Dyskalkulie, AVWS, Autismus, ADHS - Verwaltungsvorschriften Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen Baden-Württemberg:
Die Fragen der Teilleistungsstörungen sind in den Verwaltungsvorschriften Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen geregelt.
Hierbei geht es um
- Fördermaßnahmen
- und Nachteilsausgleiche.
Die beiden Themengebiete unterscheiden sich dahingehend,
- dass Fördermaßnahmen eher den schulischen Alltag prägen, wie man das Kind unterstützen/entlasten kann (bspw. besonderer Sitzplatz, Kopfhörer, Extraraum),
- bei Nachteilsausgleichen geht es um die Entlastungsmöglichkeiten, die sich auf die Notenbildung auswirken (bspw. Schreibzeitverlängerung, Hilfsmittel, andere Notengewichtung, Notenschutz…).
Für Legasthenie gibt es unter Ziffer 2.3.2 Verwaltungsvorschriften Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen eine besondere Regelung.
Alle anderen Teilleistungsstörungen laufen über Ziffer 2.3.1 Verwaltungsvorschriften Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen.
Weitere Informationen zu Schülern mit Autismus, ADHS, AVWS, Legasthenie, Dyskalkulie in BW finden Sie auf meiner Website für Schulrecht BW.
Das sonderpädagogische Bildungsangebot – die SBA-VO, §§ 82ff Schulgesetz BW:
Ein wichtiges Thema in Baden-Württemberg ist zudem der sonderpädagogische Förderbedarf, der vor einigen Jahren euphemisierend in sonderpädagogisches Bildungsangebot umbenannt wurde.
Allgemeine Regelungen hierzu finden sich in §§ 82-84a Schulgesetz, Details sind in der SBA-VO geregelt.
Hier finden sich vor allem Regelungen, wer ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs einleiten darf, wie dieses durchgeführt wird und wie die Ergebnisse im Rahmen der Bildungswegekonferenzen besprochen werden.
Hierbei geht es um den Förderschwerpunkt, d.h. welcher sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt wurde.
Trotz des grundsätzlichen Rechts auf Inklusion bekommen Eltern auch immer einen Förderort an einer allgemeinbildenden Schule und einer Sonderschule vorgeschlagen. Nur selten wird versucht, den Förderort Sonderschule gegen den Willen der Eltern durchzusetzen, wie dies § 83 Schulgesetz BW in ganz engen Ausnahmefällen erlaubt, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sächlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können.
Weitere Informationen zum sonderpädagogischen Bildungsangebot BW finden Sie auf meinen Website zum Schulrecht BW.
Weiterführende Hinweise zum Schulrecht BW:
Wie eingangs erwähnt, kann ich an dieser Stelle aus Platzgründen (die Rechtstipps sollen ja überschaubar bleiben und ich bin hier ja schon an der Grenze, was man aufnehmen kann) nur erklären, wo sich Regelungen finden lassen und auf einzelne praktisch relevante Themenbereiche in diesem Zusammenhang hinweisen.
Mir ist klar, dass nur ein Teil dieser Regelungen direkt Fragen beantwortet.
Weitergehende Hinweise zu den Themengebieten und zum Verständnis dieser Regelungen finden Sie auf meiner Website Anwalt für Schulrecht Baden-Württemberg sowie meinen weiteren Themenwebsites, die Sie über mein Profil auf anwalt.de finden.
Andreas Zoller
Anwalt für Schulrecht seit 2007