Ein Verkehrsunfall ist ohnehin schon eine belastende Situation. Wenn Sie als Unfallbeteiligter ein Leasingfahrzeug besitzen, sind jedoch noch zusätzliche Punkte zu beachten. Denn in diesem Fall sind nicht nur die mindestens zwei Unfallbeteiligten, sondern auch mit der Leasinggesellschaft noch eine dritte Partei involviert.
Ein kurzer Überblick, was im solch einem Fall wichtig ist:
Zunächst ist es so, dass die Leasinggesellschaft Eigentümerin des Fahrzeug ist. Als Leasinggeberin wird sie ihre Ansprüche gegenüber Ihnen als Leasingnehmer geltend machen. Sie sind gegenüber der Leasinggeberin schadensersatzpflichtig.
Im Schadensfall sind Sie verpflichtet, sowohl die Versicherung als auch den Leasinggeber schnellstmöglich zu informieren. Da Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs sind, hat der Leasinggeber ein Mitspracherecht bei der Schadensregulierung und entscheidet, ob und wie das Fahrzeug repariert wird oder ob der Leasingvertrag möglicherweise vorzeitig beendet werden soll.
Bei einem Unfall ist oftmals die Erstellung eines Schadensgutachtens notwendig. Beauftragen Sie dieses Gutachten jedoch nicht, ohne dies mit Ihrem Leasinggeber abzusprechen. Einige Leasinggeber bestehen darauf, dass bestimmte Werkstätten genutzt werden. Auch die Reparatur sollte erst nach Absprache mit dem Leasinggeber erfolgen, da dieser oft genaue Vorgaben hat, um den Fahrzeugwert zu erhalten.
Wer die Reparaturkosten nach einem Unfall zahlt, ist abhängig davon, wer Unfallverursacher ist.
Wenn der Unfall fremdverschuldet ist, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Kosten des Geschädigten. Das gilt auch für einen unverschuldeten Unfall mit einem Leasingfahrzeug. Je nach Art des Leasingvertrages können Sie verpflichtet sein, zunächst selbst für die Reparaturkosten aufzukommen. Diese Kosten können Sie dann im Anschluss bei der gegnerischen Versicherung geltend machen.
Wenn der Unfall selbst verschuldet ist, übernimmt Ihre eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners. Aus diesem Grund ist die Kfz-Haftpflichtversicherung für jeden Fahrzeughalter Pflicht. Alternativ können Sie den Schaden auch privat auslösen.
Für den Fall, dass Sie den Unfall mit dem Leasingfahrzeug selbst verschuldet haben, müssen Sie gemäß § 823 BGB für die anfallenden Reparaturkosten und den Ausgleich einer möglichen Wertminderung des Leasingfahrzeugs aufkommen.
Abhängig vom Leasingvertrag können Leasingnehmer aus dem Leasingvertrag dazu verpflichtet sein, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Diese übernimmt dann den eigenen Schaden am Leasingfahrzeug.
Bei einem selbst verschuldeten Unfall mit einem Totalschaden muss ein solcher erst einmal festgestellt werden. Dies geschieht durch einen Gutachter, der die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert und den Fahrzeug-Restwert schätzt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur 60 % des Wiederbeschaffungswerts übersteigen. Was mit dem Leasingfahrzeug passiert, entscheidet dann der Leasinggeber. Oftmals wird der Leasingvertrag in so einem Fall aufgelöst. Hier ist zu beachten, dass die Vollkaskoversicherung nur den Wiederbeschaffungswert und nicht den kompletten Schaden ersetzt. Es verbleibt eine Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem im Leasingvertrag vereinbarten Ablösewert.
Zusammenfassend erfordert ein Unfall mit einem Leasingfahrzeug eine klare Abstimmung mit dem Leasinggeber und der Versicherung, um unnötige Kosten zu vermeiden. Achten Sie auf die vertraglichen Vereinbarungen und handeln Sie im Schadensfall immer in enger Absprache mit dem Leasinggeber.
Wenn Sie Unterstützung nach einem Verkehrsunfall benötigen, nehmen Sie gern Kontakt zu mir auf!